Arztzeugnisse im Arbeitsrecht: Worauf Arbeitgebende achten müssen.

Arztzeugnisse sind im Arbeitsrecht von entscheidender Bedeutung: Sie dienen oft als Grundlage für die Beurteilung der Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit oder zur Berechnung der Sperrfristen im Rahmen des Kündigungsschutzes.

In unserem neuen Blogbeitrag erfahren Sie, worauf Arbeitgebende im Umgang mit Arztzeugnissen achten sollten.

Welche Anforderungen muss ein Arztzeugnis erfüllen?

Für Arztzeugnisse bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Die Standesordnung des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) verlangt jedoch, dass ärztliche Zeugnisse als Urkunden auszustellen sind (Art. 34). Gerade mit Blick auf den Beweiszweck sollte eine Ausstellung daher stets schriftlich erfolgen.

Auch inhaltlich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben an ein Arztzeugnis. Die Standesordnung der FMH schreibt jedoch vor, dass der Zweck, das Ausstellungsdatum und die Empfängerin bzw. der Empfänger im Arztzeugnis angegeben werden müssen (Art. 34).

Da das Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit oder -fähigkeit bestätigen soll, sind in der Praxis bestimmte inhaltliche Mindestvorgaben unerlässlich. Je nach Zweck und Umfang kann zwischen einfachen und detaillierten Arztzeugnissen unterschieden werden.

Ein einfaches Zeugnis, das der kurzfristigen Bescheinigung gegenüber der Arbeitgeberin dient, sollte gemäss Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (interdisziplinäre Plattform für Versicherungsmedizin) folgende Angaben enthalten:

-       Personalien des Arbeitnehmers

-       Bezeichnung der Arbeitgeberin

-       Datum der erfolgten und der nächsten Konsultation

-       Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall)

-       Beschäftigungsgrad in %

-       Arbeitsunfähigkeit in %

-       Zumutbare Arbeitsleistung (in % der üblichen Belastung) bzw. zur zumutbaren Anwesenheit im Betrieb (Std. / Tag)

-       Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit

-       Datum der uneingeschränkten Wiederaufnahme der Arbeit

-       Angabe, ob Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeberin erwünscht ist

-       Ort und Datum

-       Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes

In komplexen Fällen oder bei lang andauernden Absenzen kann ein detaillierteres Arztzeugnis Aufschluss betreffend die Arbeitsunfähigkeit bringen. Ein solches Zeugnis kann auf Anfrage und Kosten der Arbeitgeberin sowie mit Einverständnis des Arbeitnehmers ausgestellt werden. Dieses soll zusätzlich Informationen zu folgenden Punkten enthalten:

-       (Un)zumutbare Tätigkeiten

-       Ob die Ärztin bzw. der Arzt die Beurteilung auf objektivierbare Befunde oder auf subjektive Patientenangaben stützt.

Ohne eine ausdrückliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Patienten darf das Arztzeugnis für die Arbeitgeberin in keinem Fall Informationen zum medizinischen Befund oder zur Diagnose enthalten.

(Ab) wann darf die Arbeitgeberin ein Arztzeugnis verlangen?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses. Somit kann die Arbeitgeberin bestimmen, ab wann ein solches eingereicht werden muss.

Zur einheitlichen Handhabung kann im Arbeitsvertrag oder Personalreglement geregelt werden, dass der Arbeitnehmer ab einem bestimmten Tag – beispielsweise dem dritten oder vierten Tag – der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis beibringen muss. Aufgrund Ihres Weisungsrechts ist die Arbeitgeberin jedoch auch berechtigt, bereits ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis verlangen, selbst wenn eine längere Frist vereinbart wurde.

Eine Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage eines Arztzeugnisses besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unabhängig davon ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet, die Arbeitgeberin unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

Beweist ein Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall?

Nein, das Arztzeugnis ist kein absolutes Beweismittel. Als Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung beweist es lediglich, dass die darin festgehaltene Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person und der strafrechtlichen Sanktion von Art. 318 StGB für falsche ärztliche Zeugnisse kann aber zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden.

Im Streitfall unterliegt das Arztzeugnis der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Beweiswert ergibt sich im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (z.B. Beziehung der Parteien zum Gutachter, die Auftragserteilung, Fachkunde der Ärztin bzw. des Arztes). Bestimmte Umstände können den Beweiswert mindern, z.B. wenn die Ärztin oder der Arzt den Patienten nicht untersucht und sich ausschliesslich auf dessen Angaben stützt, wenn widersprüchliches Verhalten der betreffenden Partei während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder wenn das Zeugnis mit erheblicher Verspätung ausgestellt wurde.

Solange jedoch keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses bestehen, stützen sich die Gerichte in der Regel auf dieses.

Ist ein rückwirkendes Arztzeugnis zulässig?

Ein rückwirkendes Arztzeugnis ist nicht per se ungültig, aber heikel und sollte vermieden werden. Da ein Arzt bzw. eine Ärztin im Nachhinein nur mit eingeschränkter Sicherheit beurteilen kann, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorlag, hat ein rückwirkend ausgestelltes Zeugnis oft einen begrenzten Beweiswert. Je weiter die Rückdatierung und je weniger objektive die Befunde, desto geringer ist der Beweiswert.

Damit ein rückwirkendes Arztzeugnis beweiskräftig ist, müssen strenge Anforderungen erfüllt sein: Es muss auf einer eingehenden Untersuchung basieren und die Rückwirkungsdauer darf nicht zu lange sein. Im Einzelfall kann ein Arztzeugnis ausnahmsweise ein paar Tage (Richtwert: bis zu drei Tagen) rückwirkend ausgestellt werden, sofern die Nachvollziehbarkeit und Verifizierbarkeit der ärztlichen Aussagen gegeben sind. Ärztinnen und Ärzte sollten dies jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen und sehr restriktiv tun, um zu verhindern, dass das Zeugnis als unzulässiges Gefälligkeitszeugnis gewertet wird.

Was kann die Arbeitgeberin tun, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Arztzeugnisses hat?

Es kann vorkommen, dass die Arbeitgeberin berechtigte Zweifel an der Richtigkeit eines vorgelegten Arztzeugnisses hat. Solche Zweifel können sich etwa aus dem Verhalten des Arbeitnehmers, bestimmten Aktivitäten während der angeblichen Krankheitszeit, häufigen Arztwechseln, dem Zeitpunkt oder der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie dem verspätetem Aufsuchen eines Arztes oder einer Ärztin ergeben.

In einem ersten Schritt kann die Arbeitgeberin beim ausstellenden Arzt oder der Ärztin Rückfragen stellen. Diese dürfen jedoch nur Angaben machen, die für die betreffende Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sind (Tatsache, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie Antwort auf die Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt).

Bestehen weiterhin Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses, muss die Arbeitgeberin die angebliche Arbeitsunfähigkeit bestreiten und den Arbeitnehmer auffordern, sich auf ihre Kosten bei einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Weitere Informationen zur Vorgehensweise der Arbeitgeberin findest Du in unserem Blogbeitrag («Die vertrauensärztliche Untersuchung»).

Wenn Du Fragen im Umgang mit Arztzeugnissen hast, melde Dich gerne bei unserem Arbeitsrechtsteam:

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