Änderungen der Aktionärsrechte ab dem 1. Januar 2023

Legal Update: Mit der Aktienrechtsrevision wird es für Aktionärinnen und Aktionäre einfacher, die Generalversammlung mitzugestalten. Was sich sonst noch ändert und worauf Du achten musst, erklären wir Dir im dritten Beitrag unserer Blogserie.

Überblick über die Änderungen der Mitwirkungsrechte

Zu den Mitwirkungsrechten gehören namentlich das Einberufungs-, das Traktandierungs-, das Antrags- und das Einsichtsrecht. Im Zuge der Revision werden gewisse Schwellenwerte zur Ausübung dieser Rechte gesenkt, wobei das Gesetz zumeist zwischen kotierten und nicht kotierten Gesellschaften unterscheidet. Einen Überblick findest Du in der nachfolgenden Zusammenstellung.

Insgesamt werden die Mitwirkungsrechte also massvoll erweitert, indem die Hürden zur Ausübung insgesamt gesenkt werden. Die Details erörtern wir Dir in den nachfolgenden Ausführungen.

Einberufung

Für die Einberufung der Generalversammlung bei nicht börsenkotierten Gesellschaften liegt der Schwellenwert wie bisher bei 10%. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf sämtliche gehaltenen Aktien, alternativ auf die Anzahl der Stimmrechte, sofern die Gesellschaft über Stimmrechtsaktien verfügt (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 nOR). Lehnt der Verwaltungsrat die Einberufung ab, so können die beantragenden Aktionäre innert 60 Tagen beim Gericht die Einberufung einer Generalversammlung verlangen (Art. 699 Abs. 5 nOR).

Bei Publikumsgesellschaften, also bei börsenkotierten Unternehmen, können Aktionäre bereits ab einem Aktienanteil von 5% des Aktienkapitals die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung beantragen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 1 nOR). Bislang beträgt der Schwellenwert 10%; die Hürde ist aktuell also noch dieselbe wie bei nicht börsenkotierten Gesellschaften und wird im Zuge der Revision gesenkt.

 

Traktandierungs- und Antragsrecht

Ein Traktandum umschreibt vereinfacht gesagt einen Gegenstand, über den an einer GV Verhandlungen geführt und Beschlüsse gefasst werden. Einem Traktandum folgt ein Antrag – beispielsweise die Empfehlung, mit «ja» bzw. mit «nein» zu stimmen oder eine bestimmte Person in den Verwaltungsrat zu wählen.

Aktionärinnen und Aktionäre verfügen über ein Traktandierungs- und Antragsrecht. Dieses ist jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Die Hürde für Aktionäre nicht börsenkotierter Gesellschaften liegt künftig noch bei 5%, bei börsenkotierten Gesellschaften bei auf 0.5% (Art. 699b Abs. 1 nOR). Bislang konnte das Traktandierungsrecht unabhängig von einer allfälligen Börsenkotierung von Aktionären ausgeübt werden, die 10% des Aktienkapitals resp. Nennwerte von mindestens CHF 1 Mio. vertreten.

Die Anträge und Traktanden können neu mit einer Begründung versehen werden, die der Verwaltungsrat in der GV-Einladung aufführen muss (Art. 699b Abs. 3 nOR). Eine Begründungspflicht besteht hingegen nicht.

Insgesamt sinken künftig die Hürden für die Ausübung der Traktandierungs- und Antragsrechte.

 

Auskunfts- und Einsichtsrecht

In nicht börsenkotierten Gesellschaften können neu Aktionärinnen, die einzeln oder zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, auch ausserhalb einer Generalversammlung ihr Auskunftsrecht über den Geschäftsgang ausüben. Sie müssen Auskunftsbegehren schriftlich stellen (Art. 697 Abs. 2 und 3 nOR).

Das Auskunftsrecht bezieht sich auf Angelegenheiten und Informationen der Gesellschaft, die zur Ausübung der aufgeklärten Beschlussfassung erforderlich sind. So kann beispielsweise Auskunft über das Zustandekommen und den Inhalt von Verträgen verlangt werden. Das Auskunftsrecht findet allerdings dort seine Grenzen, wo es mit den Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft nicht mehr vereinbar ist.

Das Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher und die Akten der Gesellschaft bedurfte bisher der ausdrücklichen Ermächtigung der Generalversammlung oder einem Beschluss des Verwaltungsrats. Das Einsichtsrecht umfasst die Einsicht in alle bei der Gesellschaft vorhandenen schriftlichen Unterlagen, die zur Beurteilung der finanziellen Lage der Gesellschaft relevant sind. Neu haben Aktionäre ein Einsichtsrecht, wenn sie einzeln oder zusammen 5% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte vertreten (Art. 697a nOR).

Ab dem 1. Januar 2023 bestehen für Aktionärinnen und Aktionäre also mehr Möglichkeiten, Einblick in die geschäftlichen Angelegenheiten und die finanzielle Lage der Gesellschaft zu erhalten.

 

Recht auf Sonderprüfung

In nicht börsenkotierten Gesellschaften kann eine Aktionärin, die ihr Einsichts- oder Auskunftsrecht ausgeübt hat, die Untersuchung durch einen unabhängigen Experten beantragen (Art. 697c Abs. 2 nOR). Dieses Recht auf Sonderprüfung besteht bereits heute, neu spricht das Gesetz allerdings von einer «Sonderuntersuchung».

Wird dieser Antrag abgelehnt, können Aktionäre nicht börsenkotierter Gesellschaften, die 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen auf sich vereinen, innert drei Monaten die gerichtliche Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen (Art. 697d Abs. 1 Ziff. 2 nOR). Bei Publikumsgesellschaften werden lediglich 5% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte benötigt.

 

Stimmrecht

Das wichtigste Mitwirkungsinstrument der Aktionärinnen und Aktionäre ist das Stimmrecht. Dieses wird von der Aktienrechtsrevision nicht direkt tangiert. Weiterhin kann ein Aktionär selbst von seinem Stimmrecht Gebrauch machen oder sich vertreten lassen. Die Statuten können aber abweichende Regelungen enthalten. Zum Beispiel eine Bestimmung, wonach sich ein Aktionär einer nicht börsenkotierten Gesellschaft nur durch einen anderen Aktionär vertreten lassen darf.

Neu kann in solchen Fällen als Alternative die Einsetzung eines Stimmrechts- oder Organstimmrechtsvertreters verlangt werden (Art. 689d Abs. 2 nOR). Auf diesem Weg will der Gesetzgeber Konflikten zwischen Aktionären vorbeugen: Der verhinderte Aktionär, der nicht an der GV teilnehmen kann, wäre sonst vor die Wahl gestellt, seine Stimmrechte gar nicht auszuüben oder sich durch einen möglicherweise unliebsamen Mit-Aktionär vertreten zu lassen.

Der unabhängige Stimmrechtsvertreter wird vom Verwaltungsrat bestimmt. Wenn er keine Weisung der Person erhält, die sich vertreten lässt, muss er sich neu seiner Stimme enthalten. Bis anhin konnte er seine Stimme gemäss dem Antrag des Verwaltungsrates erteilen (Art. 689b Abs. 3 nOR).

Für die Durchführung der GV und, damit zusammenhängend, die Ausübung der Stimmrechte gibt es ab dem 1. Januar 2023 neue Gestaltungsmöglichkeiten: Das Gesetz regelt nun explizit den Einsatz elektronischer Mittel. Was das für den Verwaltungsrat, die Aktionärinnen und Aktionäre bedeutet, haben wir in unserem letzten Blogbeitrag beleuchtet.

Hast du weitere Fragen zum Aktienrecht? Dann schau dir unsere früheren Blogbeiträge zu diesem Thema an oder schick uns eine unverbindliche Anfrage. Wir helfen Dir gerne weiter.

Mehr Informationen zum Thema Gesellschafts- und Handelsrecht.

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