Was ist beim Kauf und Verkauf von Aktien zu beachten?

Aktien werden regelmässig gekauft und verkauft. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden Aktien oft verkauft, weil sich neue Partner oder Investoren an dem Unternehmen beteiligen wollen. In anderen Fällen wird das Unternehmen oder Teile davon an die nächste Generation übergeben. Unsere Erfahrung zeigt, dass bei der Übertragung von Aktien viele Fehler begangen werden. Diese Fehler werden erst später (womöglich erst beim nächsten Verkauf der Aktien) bemerkt und sind mühsam zu beheben.

Hat meine Aktiengesellschaft Inhaberaktien oder Namenaktien?

Die erste Frage, die Du Dir stellen musst, lautet: «Hat meine Aktiengesellschaft Inhaberaktien oder Namenaktien?». Wenn Du das nicht weisst, schaue im HANDELSREGISTER nach. Bei der Überschrift «Aktien-Stückelung» wirst Du den Eintrag «Inhaberaktien» oder «Namenaktien» finden.
 

Die Inhaberaktien müssen in Namenaktien umgewandelt werden

Wenn Dein Unternehmen Inhaberaktien hat, dann solltest Du diese zuerst in Namenaktien umwandeln. Seit 1. November 2019 dürfen Aktiengesellschaften nur noch Inhaberaktien haben, wenn die Gesellschaft an einer Börse kotiert ist oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Das ist aber bei den wenigsten KMU der Fall.
 

Sind meine Namenaktien in einem Wertpapier verbrieft oder nicht?

Nachdem Du festgestellt hast, dass Dein Unternehmen Namenaktien führt, stellst Du Dir nun die Frage, ob diese Namenaktien in einem Wertpapier verbrieft sind oder nicht.
 
Wenn Dein Unternehmen für die Aktien sog. Aktientitel (Urkunden für die Aktionäre) ausgestellt hat, dann sind die Namenaktien in einem Wertpapier verbrieft. Wenn das Unternehmen nicht pro Aktie einen Aktientitel ausgestellt hat, sondern gleich mehrere Aktien auf einer Urkunde aufführt, dann spricht man von Aktienzertifikaten (manchmal nennt man sie auch Globalurkunden). Auch wenn Dein Unternehmen Aktienzertifikate ausgegeben hat, wurden die Namenaktien in Wertpapieren verbrieft.
 
Hat Dein Unternehmen keine Aktientitel oder Aktienzertifikate ausgegeben, dann sind die Namenaktien nicht verbrieft. Man spricht dann von sog. unverkörperten Namenaktien oder von Wertrechten. In seltenen Fällen sind die Namenaktien als Bucheffekten ausgestaltet (vor allem bei grösseren Unternehmen, weniger bei KMU).
 

Voraussetzungen für den Verkauf von verbreiften Namenaktien

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine verbriefte Namenaktie rechtsgültig übertragen (d.h. verkauft) werden kann:
 

  1. Gültiges Verpflichtungsgeschäft (Schriftlicher Vertrag, welcher die Verpflichtung zum Verkauf der Aktien und die Verpflichtung zum Kauf der Aktien enthält),

  2. Übergabe des Wertpapiers (d.h. des Aktientitels oder des Aktienzertifikates),

  3. Indossament auf dem Aktientitel oder auf dem Aktienzertifikat

Alternativ kann die verbriefte Namenaktie auch rechtsgültig übertragen (d.h. verkauft) werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 

  1. Gültiges Verpflichtungsgeschäft (Schriftlicher Vertrag, welcher die Verpflichtung zum Verkauf der Aktien und die Verpflichtung zum Kauf der Aktien enthält),

  2. Übergabe des Wertpapiers (d.h. des Aktientitels oder des Aktienzertifikates),

  3. Zession (d.h. schriftliche Abtretung) der Aktien

 

Was ist der Unterschied zwischen "Indossament" und einer "Zession"?

Wie Du vielleicht festgestellt hast, unterscheiden sich die oben genannten Optionen nur in der dritten Voraussetzung (Indossament oder Zession). Was ist konkret der Unterschied?
 
Indossament heisst vereinfacht übersetzt «auf dem Rücken» (vom italienischen in dosso, «auf dem Rücken»). Hat die Unternehmung Aktientitel oder Aktienzertifikate ausgegeben, so befinden sich üblicherweise auf der Rückseite (also auf dem Rücken) die Übertragungen dieses Aktientitels respektive des Aktienzertifikates. So ist nachvollziehbar, wann die Aktie von wem an wen übertragen worden ist. Das Indossament ist daher eine Abtretung der Aktie, die auf der Rückseite der zu übertragenden Aktie vermerkt und vom Verkäufer unterzeichnet wird.
 
Mit der Zession überträgt der Verkäufer der Aktie (Zedent) an den Käufer (Zessionar). Die Zession ist damit der Vollzug des Vertrages. Im Vertrag vereinbaren die Parteien beispielsweise:
 
A verpflichtet sich, 20 Namenaktien an der Gesellschaft auf B zu übertragen.
 
Damit hat sich A aber erst verpflichtet. Die Aktien sind noch nicht übertragen. Die Übertragung folgt nun mit der Zession, die wiederum schriftlich ist und von dem Verkäufer unterzeichnet werden muss:
 
A tritt hiermit 20 Namenaktien (Aktientitel 1-20) mit sämtlichen Rechten und Pflichten an B ab.
 

Voraussetzungen für den Verkauf von nicht verbrieften Namenaktien

Die Übertragung von nicht verbrieften (unverkörperten) Namenaktien ist weniger kompliziert:
 
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine unverkörperte Namenaktie rechtsgültig übertragen (d.h. verkauft) werden kann:
 

  1. Gültiges Verpflichtungsgeschäft (Schriftlicher Vertrag, welcher die Verpflichtung zum Verkauf der Aktien und die Verpflichtung zum Kauf der Aktien enthält),

  2. Zession (d.h. schriftliche Abtretung) der Aktien

 

Ich habe ein Aktienzertifikat, dass mit das Eigentum an 20 Namenaktien einräumt. Nun möchte ich 10 dieser Aktien verkaufen. Was ist zu tun?

Sehr viele Fehler passieren bei der Übertragung von Aktien, die in einem Aktienzertifikat verbrieft sind (also mehrere Aktien auf einer Urkunde in ein Zertifikat zusammengefasst wurden). Es ist rechtlich nicht möglich, einzelne Aktien aus diesem Aktienzertifikat zu lösen und auf einen Käufer zu übertragen. Wenn auf der Rückseite des Aktienzertifikates beispielsweise die Aktien Nr. 1-10 an den Käufer A und die Aktien 11-20 an den Käufer B indossiert werden, so erhalten die Käufer A und B Miteigentum an allen 20 Aktien. Das ist stellt sich in der Praxis oft als Problem heraus, weil die Käufer A und B ihre Aktien nicht im Miteigentum, sondern im alleinigen Eigentum halten wollen.
 
Die Lösung für dieses Problem liegt darin, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft das Aktienzertifikat einzieht und für ungültig erklärt (nicht vernichtet!). Dies muss der Verwaltungsrat in einem Verwaltungsratsprotokoll festhalten. Für das ungültig erklärte Aktienzertifikat gibt er zwei neue Aktienzertifikate à 10 Aktien an den bisherigen Aktionär aus. Nun kann der bisherige Aktionär je ein Aktienzertifikat an den Käufer A und B übertragen.
 

Weshalb werden Aktientitel respektive Aktienzertifikate überhaupt ausgegeben?

Jeder Aktionär kann darauf bestehen, dass die Aktiengesellschaft ihm ein Aktientitel respektive ein Aktienzertifikat ausstellt. Damit kann der Aktionär beweisen, dass er Aktionär an der Gesellschaft ist.
 
Nach überwiegender Meinung der Experten, kann die Gesellschaft aber in ihren Statuten regeln, dass sie dieses Recht für ihre Aktionäre ausschliesst. Ist dieses Recht in den Statuten ausgeschlossen, so muss die Aktiengesellschaft dem Aktionär zwar schriftlich bestätigen, dass dieser Aktionär ist, aber nicht mehr in der Form von Aktientitel oder Aktienzertifikaten.
 
Für KMU ist es ratsam, von der Möglichkeit keine Aktientitel auszugeben, Gebrauch zu machen. Da kein Indossament, sondern nur eine Zession notwendig ist, passieren beim Verkauf von Aktien weniger Fehler.
 
Sollte sich Dein Unternehmen dazu entscheiden, die Aktientitel und Aktienzertifikate abzuschaffen, raten wir Dir, einen Experten hinzuzuziehen, sodass der Wechsel von verbrieften Namenaktien zu nicht verbriefen Namenaktien ohne Fehler vorgenommen wird.
 

Was ist zu tun, wenn eine Aktienübertragung, die in der Vergangenheit liegt, nicht korrekt über die Bühne ging?

Ein Partner oder Investor, der sich an Deinem Unternehmen beteiligen möchte, wird sicherstellen wollen, dass Du der rechtmässige Eigentümer der Aktien bist. Die Prüfung, ob die früheren Aktienübertragungen korrekt verliefen, ist fixer Bestandteil jeder legal due diligence.
 
Ist eine Aktienübertragung, die in der Vergangenheit liegt, nicht korrekt abgewickelt worden, dann bist Du gar nicht der rechtmässige Eigentümer der Aktien. Bevor sich der Partner oder Investor beteiligen wird, wird er verlangen, dass dieser Fehler in Ordnung gebracht wird. Soweit man weiss, wann und zwischen welchen den Parteien der Fehler unterlief, kann man diesen mit den Parteien korrigieren. Schwieriger wird es, wenn nicht man nicht mehr nachvollziehen kann, zwischen welchen Parteien der Fehler passierte. Hier bietet das Fusionsgesetz gewisse Möglichkeiten.
 
In diesen Fällen lohnt es sich aber auf jeden Fall, einen Experten beizuziehen.
 
Bei Fragen zu dieser Thematik stehen wir Dir gerne zur Verfügung.

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