Mein Arbeitnehmer erscheint unentschuldigt nicht zur Arbeit. Was nun?

Wenn Arbeitnehmende unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint, ergeben sich nicht nur faktische, sondern auch rechtliche Probleme. Welche davon Du unbedingt beachten musst und wie Du lösungsorientiert vorgehen kannst, zeigen wir Dir nachfolgend auf.  

1. Kontaktaufnahme & ggf. Abmahnung

In einem ersten Schritt solltest Du den Arbeitnehmer telefonisch kontaktieren, um den Grund für das Fernbleiben zu erfahren. Erreichst Du ihn nicht, musst Du Deinen Mitarbeiter schriftlich (am besten per Einschreiben) zur Arbeitsleistung auffordern. Gleichzeitig solltest Du mitteilen, dass für die Dauer der unentschuldigten Abwesenheit kein Lohnanspruch besteht.

2. Kündigungsandrohung

Kommt der Arbeitnehmer der Aufforderung nicht nach, empfehlen wir Dir, ein zweites Abmahnungsschrieben per Einschreiben zu versenden. Darin forderst Du den Arbeitnehmer erneut zur umgehenden Aufnahme der Arbeit auf. Zugleich zeigst Du an, dass die Nichtfolgeleistung innert 3 bis 5 Tagen nach erfolgter Zustellung als fristlose Arbeitnehmerkündigung aufgefasst wird, was einen Entschädigungsanspruch zugunsten der Arbeitgeberin im Umfang von ¼ Monatslohn gemäss Art. 337d OR begründet. Darüber hinaus sollten  weitere rechtliche Schritte bei künftiger erneuter unentschuldigten Abwesenheit explizit vorbehalten werden (namentlich die ordentliche oder fristlose Arbeitgeberkündigung).

3. Kündigung

Bei diesem Schritt ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer das zweite Abmahnungsschreiben in Empfang genommen hat oder nicht:

  • Wenn Du nachweisen kannst (z.B. mittels Sendungsverfolgung), dass der Arbeitnehmer das zweite Abmahnungsschreiben erhalten hat und trotzdem weiterhin nicht zur Arbeit erschienen ist, zeigst Du ihm per Einschreiben an, dass seine kontinuierliche Abwesenheit als fristlose Kündigung seinerseits zu werten ist und Du einen Anspruch auf ¼ Monatslohn hast. Diesen ¼ Monatslohn kannst Du entweder in Betreibung setzen oder mit einem allenfalls verbleibenden Lohnanspruch Deines Arbeitnehmers verrechnen.

  •  Sollte der Arbeitnehmer das zweite Abmahnungsschreiben nicht in Empfang genommen haben, empfehlen wir Dir, die ordentliche Kündigung auszusprechen. Solange der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung nicht erbringt, musst Du in dieser Zeit auch keinen Lohn bezahlen. Zwar ist unter Umständen auch eine fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin möglich, ein solches Vorgehen birgt aber ein deutlich grösseres Prozessrisiko und sollte vorgängig von einem Arbeitsrechtsspezialisten geprüft werden.

Fazit

Wenn ein Arbeitnehmer seiner Arbeit unentschuldigt fernbleibt, solltest Du mindestens zwei Abmahnungsschreiben per Einschreiben versenden und den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung auffordern. Spätestens im zweiten Abmahnungsschreiben musst Du anzeigen, dass die Nichtfolgeleistung eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers darstellt und Du Dir weitere rechtliche Schritte vorbehältst. Erst wenn die Aufforderungsfrist des zweiten Abmahnungsschreibens abgelaufen ist, kannst Du das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen oder Dich auf den Standpunkt stellen, dass das Arbeitsverhältnis infolge des Fernbleibens durch den Arbeitnehmer gekündigt wurde.

Gerne steht Dir unser Arbeitsrechtsteam bei Fragen zu solchen Fällen zur Verfügung:

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