Recht haben heisst nicht Recht bekommen

Der Artikel 55 Absatz 1 der Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass Streitparteien jene Tatsachen, auf welche sie ihre Rechtsbegehren stützen, darlegen müssen. Parteien müssen Tatsachen also beweisen.

Beginnen wir mit einem Beispiel:

Max und Eliane sind Gesellschafter der Z-GmbH. Im Gesellschaftervertrag haben sich die Gesellschafter ein Konkurrenzverbot auferlegt. Weder Max noch Eliane dürfen also einer konkurrenzierenden Tätigkeit nachgehen, ohne vorab das Einverständnis des jeweils anderen Gesellschafters einzuholen. Eliane stellt nun fest, dass Max hinter ihrem Rücken die Gründung einer konkurrenzierenden Gesellschaft plant. Sie spricht Max darauf an und dieser gibt dies mündlich zu.

Rechtlich ist der obige Sachverhalt klar. Max verletzt das Konkurrenzverbot. Eliane könnte Max als Gesellschafter ausschliessen lassen. Tatsächlich ist aber fraglich, ob Eliane ihre Vorwürfe belegen kann. Denn sie hat keine schriftlichen Beweise.

Ausgangslage:

Vielfach kommen Klienten zu uns voller Hoffnung, wir Juristen könnten ihnen bestimmt helfen, zu ihrem Recht zu kommen. Sie schildern einen Streit, einen Schaden, eine nicht beglichene Forderung. Wir erkennen: Der Klient hat womöglich (Gesetzes-)Recht.

Damit wir beurteilen können, ob der Klient denn auch zu seinem Recht kommen kann, stellen wir Fragen: Haben Zeugen den Streit mitgekriegt? Haben Sie Fotografien des Schadens gemacht? Haben Sie Quittungen oder einen schriftlichen und unterzeichneten Vertrag, der Ihre Forderung belegt?

Muss der Klient die Fragen verneinen, wird die Enttäuschung sichtbar: Wir informieren den Klienten darüber, dass wir den Sachverhalt, also die Tatsachen, auf die sich sein Recht stützt, durch direkte Beweise belegen müssen. Können wir das nicht, kommt der Klient, wenn überhaupt, nur unter erschwerten Umständen zu seinem Recht.

Ausreichende Beweise sind demnach entscheidend, um nicht bloss Recht zu haben, sondern auch zu bekommen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, im Geschäfts- aber auch im privaten Alltag Beweise zu sichern bzw. herzustellen. Gegebenenfalls berücksichtigen Sie dafür die folgenden Tipps:

  • Schwierige oder problematische Gespräche, mündlich getroffene Vereinbarungen, etc. können Sie kurz in einer E-Mail an die betreffende Person zusammenfassen: „Vielen Dank für das Gespräch von vorhin. Um Missverständnisse zu vermeiden/um unsere Vereinbarungen festzuhalten, möchte ich den Inhalt unseres Gesprächs nachfolgend zusammenfassen.“ Von den Gesprächspartnern unterzeichnete Protokolle (z.B. Protokoll eines Mitarbeitergesprächs) sind hilfreiche Beweise. Hatten Sie mit einer Person ein schwieriges Gespräch können Sie an diese Person eine SMS/Whatsapp versenden: „Schade, können wir uns über … nicht einigen/ich bin froh, werden wir künftig … vermeiden/ich freue mich sehr darüber, dass Du mir CHF… des Darlehens erlässt.“

  • Schäden sollten Sie in Fotodokumentationen und wenn möglich in Schadenprotokollen festhalten. Achten Sie darauf, dass auf den Fotografien Daten ersichtlich sind. Zum Beispiel indem Sie die Fotografien mit Ihrem Mobiltelefon machen. Lassen Sie Schäden allenfalls von Gutachtern beurteilen.

  • Über Projektverläufe (zum Beispiel Bauten, Gründung von Unternehmen, etc.) legen Sie sich eine chronologisch geordnete Dokumentation an. Sammeln Sie darin Korrespondenz und halten Sie wichtige Daten und involvierte Personen in Notizen fest. Wiederum empfiehlt es sich zudem, laufende und sichtbare Prozesse mittels Fotografien festzuhalten.

Wenn Sie Recht haben, helfen diese Tipps, Recht zu bekommen:

  • Das menschliche Gedächtnis ist ein sensibler Beweis. Erinnerungen verändern sich und verblassen mit der Zeit. Bitten Sie deshalb allfällige Zeugen, dass sie Erlebtes möglichst genau notieren. Die Notizen zum Erlebten beinhalten idealderweise Datum und Zeit, Gesprächsinhalte, Empfindungen oder auch Rahmenbedingungen (Temperatur, Wetter, einen verpassten Zug, etc.). Wichtig ist, dass ein Zeuge sich aufgrund seiner Notizen möglichst detailreich an das Erlebte erinnert.

  • Wenn Sie Gespräche, etc. mit Aufnahmegeräten (Videokamera, Tonbandgerät) dokumentieren, müssen Sie Ihr Gegenüber um Einwilligung hierfür bitten. Liegt keine Einwilligung vor, machen Sie sich strafbar.

Wenn Sie Ihr Recht nicht alleine durchsetzen können oder wollen, steht Ihnen unser erfahrenes Prozessrechts-Team gerne zur Seite.

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