Meldepflicht für Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen

Dieser Artikel soll Dir einen ersten Überblick zu den Fragen verschaffen, welche Veranstaltungen unter die Meldepflicht fallen bzw. in welchen Fällen die Veranstaltung weiterhin durchgeführt werden kann. Zudem gibt der Beitrag Auskunft zur Frage der Zuständigkeit.

Verordnung

Der Schutz der Bevölkerung hat für den Bundesrat oberste Priorität. Er reagiert auf die jüngste Entwicklung der Coronavirus-Epidemie und stuft die Situation in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz ein.

Auf Grundlage dieser Einstufung, hat der Bundesrat die VERORDNUNG ÜBER MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES CORONAVIRUS (COVID-19) erlassen. Die Verordnung tritt am 28. Februar 2020, 14:00 Uhr, in Kraft und bleibt vorerst bis und mit dem 15. März 2020 bestehen.

 

Veranstaltung

Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sind per se verboten.

Eine Reduktion unter 1000 Personen sollte grundsätzlich möglich sein, hat aber bis zu einer potentiellen Besucheranzahl von 150 Personen eine Risikoabwägung durch den Kanton zur Folge.

Gemäss der Verordnung müssen die Veranstalter von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, grundsätzlich zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Risikoabwägung vornehmen, ob sie die Veranstaltung weiterhin durchführen können oder nicht.

Der Begriff Veranstaltung wurde am 4. März 2020 vom Bundesrat genauer definiert. Als Veranstaltungen gelten Kongresse, Theater, Kino oder Zirkusse. Nicht darunter fallen der Schul- und Ausbildungsbetrieb, Bahnhöfe, Gemüsemärkte oder öffentliche Verkehrsmittel. Veranstaltungen sind somit alle organisierten Zusammenkommen von Menschen, welche in einer fortgeschrittenen technologischen Nation nicht der wirtschaftlichen und humanitären Grundversorgung dienen.

 

Risikoabwägung

Veranstaltungen mit weniger als 150 Personen müssen gemäss dem Bundesrat keine Risikoabschätzung mit dem Kanton vornehmen. Übersteigt die potentielle Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen 150 Personen, muss der Veranstalter mit dem Kantonsarztamt des jeweiligen Kantons eine Risikoabwägung vornehmen.

Der Bundesrat gibt die mögliche Distanz zwischen den Teilnehmern als wichtigstes Kriterium für die durch die Kantone zu vollziehende Risikoabwägung an. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Abtrennbarkeit von Räumen. Kann die Distanz von über 2 Metern zwischen den Personen gewahrt werden, bestehen gute Chancen, die Veranstaltung weiterhin durchführen zu dürfen.

Bei sämtlichen Veranstaltungen besteht die Pflicht, die Identität der Besucher zu erfassen, um im Nachgang ein Virustracking zu ermöglichen.

Brauchst Du Unterstützung bei der Frage, ob Deine Veranstaltung durchgeführt werden kann bzw. wo Du die Zustimmung dazu erhälst, so helfen wir Dir gerne.

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