Erleichterte erbrechtliche Unternehmensnachfolge: Wenn der Richter Entscheidet, wer ein Unternehmen führen soll

Irgendwann stellt sich bei fast jedem Unternehmer die Frage, ob und in erster Linie wie das Unternehmen nach seinem Rückzug aus dem Berufsleben weitergeführt werden soll. Nachdem viel Arbeit, Zeit und Geld in ein Unternehmen investiert wurde, ist das Ziel vieler Unternehmer, ihr Lebenswerk zu sichern und etwas Nachhaltiges zu schaffen.
Der Bundesrat will die Unternehmensnachfolge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erbrechtlich erleichtern. Zu diesem Zweck schickte er am 10. April 2019 verschiedene Massnahmen bei den Kantonen, den politischen Parteien, diversen Wirtschaftsdachverbänden und weiteren interessierten Kreisen in die Vernehmlassung. Was will diese Revision des Erbrechts aber genau verändern und sind die vorgeschlagenen Massnahmen sinnvoll?

Die Gründe für eine Revision

Die Wirtschaft der Schweiz ist geprägt von KMU . Über 99 % aller Schweizer Unternehmen sind KMU. Diese bieten rund zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Schweiz an. Da die Babyboomer-Generation mittlerweile ihr Pensionsalter erreicht, stehen viele dieser KMU vor der grossen Herausforderung, eine passende Nachfolgelösung zu finden. Gerade bei Familienunternehmen besteht oft der Wunsch, dass das Unternehmen von einem Familienmitglied weitergeführt wird. In diesen Fällen spielen jedoch auch das Familien- und Erbrecht eine wichtige Rolle, besonders wenn der Unternehmensinhaber vor der Übergabe des Unternehmens verstirbt.
 
Der heutige Stand des Erbrechts ist für eine gesicherte Unternehmensnachfolge, gelinde gesagt, ungenügend. Das Unternehmen bildet regelmässig in der Erbschaftsmasse eines verstorbenen Unternehmers den wesentlichsten Vermögensbestandteil. Beim Tod eines verheirateten Unternehmers wird sein Vermögen zwei Mal, sowohl güter- als auch erbrechtlich geteilt. Zudem bestehen Pflichtteilsrechte für Ehegatten und Nachkommen, welche die Übertragbarkeit eines Unternehmens erheblich einschränken. Dass ein Unternehmen dabei als Ganzes erhalten bleiben kann, stellt eine Seltenheit dar.
 
 

Die vorgeschlagenen Massnahmen

Die Revision des Erbrechts soll diesem Problem hauptsächlich durch vier Neuerungen Abhilfe schaffen:
 

  1. Es wird ein Recht auf Integralzuweisung respektive die Zuweisung der Anteilsrechte des gesamten Unternehmens an einen Erben eingeführt. Errichtete der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, in welcher er die Unternehmensnachfolge regelt (Testament oder Erbvertrag), kann jeder Erbe diese Integralzuweisung für sich beanspruchen.

  2. Der Unternehmensnachfolger kann von den anderen gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen Zahlungsaufschub von bis zu fünf Jahren erhalten, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden.

  3. Neu soll für die Bewertung des Unternehmenswertes der Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens herangezogen werden und nicht mehr der Zeitpunkt des Erbgangs. Zudem wird zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen unterschieden.

  4. Die pflichtteilsberechtigten Erben werden zusätzlich geschützt: Ihnen kann gegen ihren Willen kein Minderheitsanteil an einem Unternehmen auf Anrechnung an ihren Pflichtteil zugewiesen werden, wenn ein anderer Erbe die Kontrolle über dieses Unternehmen ausübt. Diese Anteile weisen regelmässig nur einen reduzierten Wert auf und können oftmals gar nicht verkauft werden. Ihre Pflichtteilsansprüche sind anderweitig zu befriedigen, entweder durch vorhandenes Vermögen oder im Rahmen eines Zahlungsaufschubs wie unter Ziffer 2 erwähnt.

 

Problematik der Integralzuweisung

Im Abschnitt zu den Gründen der Revision wurde erwähnt, dass ein Unternehmen nach der güter- und erbrechtlichen Teilung äusserst selten als Ganzes erhalten bleibt.
 

Weshalb soll nun die Zuweisung eines Unternehmens als Ganzes an eine einzelne Person respektive an einen einzelnen Erben ein Problem darstellen?

 
Im Erbrecht müssen zwingend die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben berücksichtigt werden. Beispielsweise sind gemäss Art. 471 Ziff. 1 ZGB für Nachkommen 3/4 des gesetzlichen Erbteils pflichtteilsgeschützt und dürfen ihnen deshalb nicht entzogen werden. Lediglich in der Höhe der verfügbaren Quote kann der Erblasser frei über sein Vermögen verfügen.
 
Übersteigt der Wert des Unternehmens den Rahmen der verfügbaren Quote und wird das Unternehmen nicht an einen einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft verkauft, kann ein Erbe neu trotz Pflichtteilsverletzung verlangen, dass ihm die Anteilsrechte am Unternehmen zugewiesen werden. Der Pflichtteilsanspruch der restlichen Erben kann um bis zu fünf Jahre gestundet werden, womit Liquiditätsprobleme verhindert werden können.
 

Ist die Nachfolge des Unternehmens dadurch gesichert? Und was passiert, wenn zwei oder mehr Erben eine Zuweisung der Anteilsrechte verlangen?

 
Der Vorentwurf sieht in Art. 617 Abs. 2 eZGB folgende Regelung vor:
 
«Verlangen mehrere Erben die Zuweisung, so sind das Unternehmen oder die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte daran demjenigen zuzuweisen, der für die Führung des Unternehmens am geeignetsten erscheint
 
Diese Regelung sieht vor, dass der übernehmende Erbe das Unternehmen tatsächlich führt. Die Rolle als Eigentümer genügt nicht mehr, sobald mehrere Erben die Integralzuweisung verlangen. Dadurch wird vom Gleichheitsprinzip der Erben abgewichen und ein Verdienstprinzip eingeführt. Es sollen nicht mehr alle Erben gleichbehandelt werden, sondern ein Erbe der «für die Führung des Unternehmens am geeignetsten erscheint» soll bevorzugt werden.
 
Ferner bleibt fraglich, wie entschieden werden soll, wer zur Führung eines Unternehmens tatsächlich geeigneter ist. Wie kann diese Eignung beurteilt werden? Welche Eigenschaften sollen entscheidend sein, welche nicht? Ebenfalls problematisch ist, dass schliesslich Richter darüber entscheiden werden, wer ein Unternehmen führen soll. So wird also letztendlich jemand, der höchstwahrscheinlich über keine betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügt, anhand von unbestimmten Kriterien entscheiden müssen, wer ein Unternehmen führen soll. Ob dies tatsächlich die beste Lösung darstellt, um das Weiterbestehen eines Unternehmens mitsamt seinen Arbeitsplätzen zu sichern, ist zweifelhaft.
 
 

Fazit

Die Revision der erbrechtlichen Möglichkeiten für eine Unternehmensnachfolge ist nicht nur für die Unternehmer, sondern für die gesamte Schweizer Wirtschaft von grosser Relevanz. Die vorgeschlagenen Möglichkeiten gehen zu einem Grossteil in eine positive Richtung, sollten aber zwingend nochmals überarbeitet werden.
 
Bis die neuen Bestimmungen – in ihrer jetzigen Fassung oder mit inhaltlichen Änderungen – in Kraft treten, wird noch einige Zeit vergehen.
 
Sicher ist jedoch bereits jetzt und auch künftig: Am besten wird die Unternehmensnachfolge nicht erst mit dem Erbgang geregelt, sondern zu Lebzeiten. Unternehmer sollten früh mit der Suche nach einer Nachfolgelösung beginnen und diese idealerweise vor oder mit ihrer Pension umsetzen. Wir unterstützen Sie gerne dabei und beantworten rechtliche Fragen zur Nachfolgeregelung.
 
Weitere Informationen zu dieser Thematik, den Vorentwurf zur Revision sowie den erläuternden Bericht zum Vorentwurf finden Sie HIER.

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