Vaterschafts- und Betreuungsurlaub: Was Arbeitgeber seit diesem Jahresanfang beachten müssen

Das Schweizer Stimmvolk hat in der Abstimmung vom 27. September 2020 mit einer Mehrheit von 60,3% die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes und des Obligationenrechts zum Vaterschaftsurlaub angenommen. Die entsprechenden Bestimmungen sind am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Ausserdem gelten seit dem 1. Januar neue Regelungen bezüglich der Betreuung von Kindern und Familienangehörigen, weitere werden im Juli dieses Jahres folgen. Wir erklären Dir in diesem Blog, was Du aufgrund der neuen Regelungen beachten musst.

Der Vaterschaftsurlaub

 Jedem Arbeitnehmer, der rechtlicher Vater eines Kindes ist (oder dies innerhalb der folgenden 6 Monate wird) und nachfolgende Kriterien erfüllt, steht seit 1. Januar innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt des Kindes ein Anspruch auf zwei Wochen entschädigten Vaterschaftsurlaub zu. Anspruchsberechtigt ist, wer in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig war. Sind diese Kriterien erfüllt, hat auch ein selbständig erwerbender Vater Anspruch auf entschädigten Vaterschaftsurlaub.
 
Analog zum Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, maximal aber 196 Franken pro Tag. Gesamthaft handelt es sich also höchstens um 2’744 Franken bei 14 Taggeldern. Entweder geht die Entschädigung direkt an den Arbeitnehmer, sollte der Arbeitgeber den Lohn jedoch fortbezahlen, geht die Entschädigung an den Letztgenannten. Für die Auszahlung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Antrag gestellt werden. Finanziert wird der Vaterschaftsurlaub, auch analog zur Mutterschaftsentschädigung, über die Erwerbsersatzordnung (EO). Der EO-Beitragssatz wurde deshalb am 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht.
 
Die zwei Urlaubswochen, die gleichbedeutend sind mit zehn freien Arbeitstagen bei einem 100 % Pensum, können entweder am Stück oder verteilt auf einzelne Tage bezogen werden. Der Zeitpunkt des Bezugs bestimmt sich nach den bestehenden Regelungen des Ferienrechts. Demnach hat grundsätzlich der Arbeitgeber das letzte Wort. Jedoch muss, soweit dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist, auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden. Es sollte beachtet werden, dass die Interessen des Arbeitnehmers beim Vaterschaftsurlaub besonders stark zu gewichten sind und nur sehr dringliche betriebliche Bedürfnisse vorgehen. Sichergestellt werden muss, dessen ungeachtet, dass der Bezug des Vaterschaftsurlaubs innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt möglich ist. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs darf im Übrigen nicht zu einer Kürzung der vertraglichen oder gesetzlichen Ferien führen.
 
Wurde vertraglich eine längere Dauer an Vaterschaftsurlaub festgelegt, bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, den versprochenen Urlaub zu gewähren und den Lohn während dieser Zeit zu bezahlen. Die gesetzliche Entschädigung und die gesetzlichen Urlaubstage dürfen jedoch an die Lohnzahlungen und die vertraglichen Urlaubstage angerechnet werden.
 
Im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub ist eine Kündigung während des Vaterschaftsurlaubes zulässig. Wurden noch nicht alle Urlaubstage bezogen, muss die Kündigungsfrist allerdings um die noch zustehende Anzahl Tage verlängert werden, sofern die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte.
 
Das Ende des Anspruchs auf Vaterschaftsurlaub ergibt sich aus dem Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist, der Ausschöpfung der 14 Taggelder oder der Aberkennung der Vaterschaft.
 

Der Betreuungsurlaub

Änderung ab 1. Januar 2021

 Gemäss Art. 324a OR steht den Arbeitnehmern bisher eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu, wenn sie eine gesetzliche Pflicht erfüllen müssen. Als gesetzliche Pflicht gelten die Betreuung und Pflege von eigenen Kindern, des Ehegatten sowie des eingetragenen Partners. Die Lohnfortzahlung dauert gemäss Art. 324a OR solange, bis der Arbeitnehmer eine adäquate Ersatzlösung für die Betreuung finden kann.
 
Art. 324a OR regelte allerdings nur den Lohnfortzahlungsanspruch. Der Urlaubsanspruch war im Arbeitsgesetz geregelt und betrug bis zum 1. Januar 2021 max. drei Tage pro Ereignis für die Pflege von kranken Kindern. Betreffend Ehegatten oder eingetragene Partner gab es bisher keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
 
Der neue Art. 329h OR, der am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, sieht einen bezahlten Urlaubsanspruch von maximal drei Tagen pro Ereignis vor, wenn der Arbeitnehmer ein Familienmitglied oder den Lebenspartner betreut. Bei den Familienmitgliedern handelt es sich um geradlinig verwandte Personen (Kinder, Eltern, Grosseltern etc.), die Geschwister, den Ehegatten sowie den eingetragenen Partner. Von einer Lebenspartnerschaft geht der Gesetzgeber bei fünfjährigem Zusammenleben aus. Gesamthaft stehen dem Betroffenen pro Dienstjahr max. zehn bezahlte Betreuungstage zu. Art. 36 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes sieht zudem vor, dass für den Urlaubsanspruch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig ist.
 
Gemäss der BOTSCHAFT DES BUNDESRATS sei es im Übrigen denkbar, dass Arbeitnehmer für die Betreuung von Kindern, Ehegatten und eingetragene Partnern nach wie vor «Urlaub» nach Art. 324a OR beziehen könnten, ohne das Kontingent von Art. 329h OR zu beanspruchen. Diese beiden Regelungen seien unabhängig voneinander. Auf diese Weise sollten vor allem Eltern mit mehreren Kindern entlastet werden, da ihnen so mehr Ferientage zur Verfügung stünden.
 
Dass Art. 324a OR allerdings keinen Urlaubsanspruch, sondern nur die Lohnfortzahlung regelt, scheint der Bundesrat übersehen zu haben. Ob eine Kombination der Lohnfortzahlungsansprüche nach den beiden Gesetzesbestimmungen vor Gericht Bestand haben wird, ist fraglich. Künftige Gerichtsentscheide können hier eine Antwort liefern.
 

Änderung ab 1. Juli 2021

 Ab 1. Juli 2021 tritt eine letzte Änderung in Kraft, welche die Betreuung von durch Unfall oder Krankheit schwer beeinträchtigten Kindern abdeckt (neuer Art. 329i OR). Ist ein Kind des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wird der Urlaub 14 Wochen betragen, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist oder mit einer schweren bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist. Eine genaue Begrenzung der Beeinträchtigungen wurde vom Gesetzgeber nicht vorgenommen.
 
Der Urlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten von dem Tag an, an dem das erste Taggeld erhalten wurde, zu beziehen. Die 14 Wochen können am Stück oder tageweise bezogen werden.
 
Auch in diesem Fall dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. Zusätzlich gilt der Schutz vor Kündigung zur Unzeit. Dieser Schutz dauert so lange, wie der Anspruch auf den Urlaub besteht, längstens aber sechs Monate ab dem Tag, an welchem der erste Taggeldanspruch entstanden ist.
 
Wenn anfangs noch unklar ist, ob es sich um eine schwere Beeinträchtigung handelt oder nicht, soll gemäss der BOTSCHAFT DES BUNDESRATS vorerst der dreitägige Betreuungsurlaub bezogen werden können.
 

Fazit

 Was einzelne Unternehmen bisher auf freiwilliger Basis umgesetzt haben, wurde nun in geltendes Recht umgewandelt, um die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Pflichten zu gewährleisten. Diese neuen Urlaubsformen werden zu Beginn sicherlich zu Diskussionen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern führen. Insbesondere die Frage nach der Kombination von Urlaubs- bzw. Lohnfortzahlungsansprüchen nach Art. 324a und Art. 329h OR dürfte anfänglich zu Streitigkeiten führen.
 
Hast Du zum Betreuungs- oder zum Vaterschaftsurlaub Fragen? Wir unterstützen Dich gerne!

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