Revision der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen

Für gewisse Betriebe ist es notwendig, Teile ihrer Arbeitstätigkeit ausserhalb der gesetzlich erlaubten Arbeitszeiten durchführen zu lassen. Diese angesprochene Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten und in den meisten Fällen nur durch eine entsprechende Bewilligung möglich. Bis anhin waren vereinzelte Betriebe von dieser Bewilligungspflicht befreit. Durch die vom Bundesrat beschlossene Revision der Arbeits- und Ruhebestimmungen änderte sich nun die Rechtslage seit dem 1. April 2022. In diesem Beitrag erfährst Du, ob Dein Unternehmen von dieser Gesetzesänderung betroffen ist und was Du in einem solchen Fall beachten musst.

Was ist Ziel und Zweck der Revision?

Die Revision der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen soll die Regelungen der Arbeitsgesetzverordnungen 1 und 2 («ArGV 1» und «ArGV 2») vereinfachen und an die geltende Bewilligungspraxis anpassen. Konkret werden mit der Revision folgende Ziele verfolgt:

Revision der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen

Mehr Informationen zum Bewilligungsverfahren findest du HIER.

Was ändert sich bei der ARGV1?

Die Änderung bezieht sich einerseits auf die Kompetenzverteilung zwischen den Kantonen und dem SECO betreffend die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen (Art. 40 ArGV 1) und andererseits auf die flexiblere Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 ArGV 1). Durch Änderung des Schwellenwerts, der festlegt, wann eine vorübergehende oder eine regelmässige sowie dauerhafte Nacht- und Sonntagsarbeit besteht, sollte nun

für jeden Betrieb klar erkennbar sein, an welche Behörde das Gesuch gestellt werden muss. (vgl. die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes HIER.)

Die Entwicklung der heutigen Gesellschaft zeigt, dass Sonntags- und Nachtarbeit weit verbreitet ist, weswegen sich eine Änderung der Bestimmungen in Folge der bisherigen umfänglichen Bewilligungspraxis der Behörden aufdrängte.

Was ändert sich für die betroffenen Betriebe in der ARGV2?

Normalerweise werden Gesuche für Nacht- und Sonntagsarbeitsarbeit nur dann bewilligt, wenn die Arbeiten am Tag und während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können. Zudem dauert die Bearbeitung eines Gesuches für eine solche Nacht- und/oder Sonntagsarbeit mindestens sechs bis acht Wochen. Somit ist eine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Betriebe vorteilhaft und mit weniger Aufwand verbunden.

Durch die Änderung der Bestimmungen wird die Gruppe der Betriebe und Arbeitnehmer, für welche die Sonderbestimmungen der ArGV 2 gelten, erweitert. Diese Betriebe und Arbeitnehmer sind von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeiten befreit.

Übersicht der wichtigsten Änderungen der ARGV2:

In dieser Übersicht siehst Du, welche Auswirkungen die Änderungen auf ausgewählte Betriebe haben:

  • Bäckereien, Konditoreien sowie Confiserien können mit der Revision in vollem Umfang Nachtarbeit anordnen, ohne eine entsprechende Nachtarbeitsbewilligung von der zuständigen Behörde einholen zu müssen (Art. 27 ArGV 2).

  • Fleischverarbeitende Betriebe dürfen von nun an in jeder Nacht Nachtarbeit ab 02.00 Uhr anordnen, ohne dafür eine zusätzliche Nachtarbeitsbewilligung zu ersuchen (27a ArGV 2).

  • Bau- Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind neu ebenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern dies zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist (Art. 48 ArGV 2).

  • Reinigungsbetriebe haben in Zukunft die Möglichkeit, bewilligungslos Nacht- bzw. Sonntagsarbeit zu verrichten. Dies ist nur möglich, wenn ihr Auftraggeber entweder einen Betrieb mit bewilligter Nacht-und Sonntagsarbeit führt oder ein ununterbrochener Betrieb vorliegt. Zusätzlich muss der Auftraggeber dem Reinigungsbetrieb eine schriftliche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen, da diese jederzeit von den zuständigen Behörden eingefordert werden kann (Art. 51 ArGV 2).

  • Instandhaltungs– und Winterdienstbetriebe sind ebenfalls befugt, Personal im vollen Umfang bewilligungsfrei in der Nacht und am Sonntag zu beschäftigen (Art. 51a ArGV 2 und Art. 51b ArGV 2).

Für die übrigen Betriebe, die nicht von der ArGV 2 betroffen sind, gelten bezüglich Nacht- und Sonntagsarbeit nach wie vor folgende Regelungen (vereinfachte Darstellung):

Revision der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen

Merke: Die maximale betriebliche Gesamtarbeitszeit pro Tag beträgt 17 Stunden, wohingegen die des einzelnen Mitarbeiters inkl. Pausen und Überzeit maximal 14 Stunden betragen darf.

Ersatzruhetag

Eine weitere neue Regelung betrifft den Ersatzruhetag, der nach einem Arbeitstag an einem Sonntag gewährt werden muss (Art. 12 ArGV 2 und ART. 20 ARG). Der Zweck dieses Ersatzruhetags besteht darin, dass dem Arbeitnehmer die Erholung gewährt werden soll, welche ihm aufgrund der Arbeit an einem Sonntag verwehrt geblieben ist. Neu gilt der wöchentliche Ruhetag als gewährt, wenn er in die gleiche Woche fällt, in der am Sonntag gearbeitet oder in der darauffolgenden Woche nachgeholt wird.

Fazit

Die Revision verspricht eine Vereinfachung der Bewilligungsprozesse, indem sie den Kreis der bewilligungsbefreiten Betriebe ausweitet und die Kompetenzverteilung der Kantone harmonisiert und anpasst. Es wird sich zeigen, ob sich die von der Revision angestrebten Ziele durch die Änderung der Bestimmungen verwirklichen.

Hast Du Fragen zum Arbeitsgesetz? Kämpfst Du noch immer mit dem Dschungel an Gesetzesvorschriften zur Nacht – und Sonntagsarbeit?

Das Arbeitsrechtsteam von Domenig & Partner Rechtsanwälte ist gerne für Dich da!

Quelle: MEDIENMITTEILUNG VOM 2. FEBRUAR 2022: BUNDESRAT GENEHMIGT PRÄZISIERUNG VON ARBEITS- UND RUHEZEITBESTIMMUNGEN

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