Das Arbeitszeugnis

Rund die Hälfte aller arbeitsrechtlichen Streitigkeiten betrifft das Arbeitszeugnis. Worauf Du als Arbeitgeberin bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen achten solltest, erklären wir Dir in diesem Blog.

Was gehört in ein Arbeitszeugnis?

Das Arbeitszeugnis informiert über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten der Mitarbeitenden. Die folgenden Punkte sind in das Arbeitszeugnis aufzunehmen:

  • Personenstammdaten

  • Beschrieb des Pensums, der Position und Aufgaben der mitarbeitenden Person

  • Beginn und allenfalls Ende des Arbeitsverhältnisses

  • Beschrieb des Fachwissens und allfällige Vertiefungen des Fachwissens während des Arbeitsverhältnisses

  • objektiver Beschrieb über die Aufgabenerfüllung und Zielerreichung

  • objektiver Beschrieb über das Verhalten der mitarbeitenden Person

  • der Kündigungsgrund, wenn entscheidend für die Gesamtwürdigung des Arbeitsverhältnisses

Freiwillig ist der Schlusssatz, in dem Mitarbeitenden in der Regel alles Gute für die Zukunft gewünscht wird.

Zeugnisse müssen unmissverständlich und transparent abgefasst sein. Früher noch gang und gäbe, darfst Du heute keine Codierungen mehr verwenden. Codierungen sind Umschreibungen, die versteckte Tatsachen über die mitarbeitende Person übermitteln.

Ein Beispiel:

Formulierung: Er bemühte sich, seine Aufgaben so gut wie möglich zu lösen.

Interpretation: Seine Leistungen befriedigten nicht, obwohl er sich anstrengte.

Muss ich meinen Mitarbeitenden ein Zeugnis ausstellen?

Ja, gemäss Art. 330a OR bist Du zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet. Das heisst, Deine Mitarbeitenden können jederzeit, also während dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsverhältnis und sogar schon in der Probezeit ein Arbeitszeugnis verlangen.

Deine Mitarbeitenden können das Arbeitszeugnis bis zu 10 Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen bzw. abändern lassen.

Wir empfehlen Dir, in jedem Fall ein Arbeitszeugnis zu erstellen und die dazu notwendigen Unterlagen während 10 Jahren aufzubewahren (vgl. dazu unseren BLOGBEITRAG ZUM PERSONALDOSSIER). Allen Arbeitgeberinnen ist es also grundsätzlich zu raten, voraussichtlich ein solches Zeugnis zu erstellen oder zumindest gewisse Notizen oder dergleichen aufzubewahren, um im Falle einer solchen Einforderung nach mehreren Jahren ein vollständiges und wahres Arbeitszeugnis ausstellen zu können.

Auf Wunsch Deiner Mitarbeitenden kannst Du an Stelle eines Arbeitszeugnisses auch nur eine Arbeitsbestätigung ausstellen.

Darf ich meine Mitarbeitenden besser darstellen, als sie sind?

Die in einem Arbeitszeugnis gemachten Aussagen müssen wahr und wohlwollend sein. Dies kann Arbeitgeberinnen dazu verleiten, Mitarbeitende besser darzustellen, als sie sind. Wohlwollende Darstellungen können dadurch zu unwahren Aussagen werden. Dies hat Konsequenzen: Unter Umständen wird die ehemalige gegenüber der neuen Arbeitgeberin schadenersatzpflichtig.

Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet für ein paar Monate in einem kleinen Supermarkt und stiehlt mehrmals Geld aus der Kasse. Im Endeffekt wird sie fristlos entlassen. Um ihr keine zusätzlichen Steine in den Weg zu legen, wird davon im Arbeitszeugnis nichts erwähnt. Die Arbeitnehmerin wird sogar für ihr vorbildliches Verhalten gelobt. Bei ihrer nächsten Arbeitsstelle stiehlt die Arbeitnehmerin erneut aus der Kasse und wird erwischt. Die gute Darstellung der Arbeitnehmerin im Arbeitszeugnis führt zu einem Schaden bei der neuen Arbeitgeberin. Hätte diese vom Fehlverhalten der Arbeitnehmerin gewusst, hätte sie ihr keinen Zugriff auf die Kasse gewährt. Infolgedessen kann die neue gegen die ehemalige Arbeitgeberin auf Schadenersatz klagen.

Das aufgezeigte Beispiel legt dar, dass Wohlwollen bei einem Arbeitszeugnis als Basis zwar verlangt wird, jedoch bei Übertreibung am Ende negative Konsequenzen haben kann. Somit solltest Du das Verhalten Deiner Mitarbeitenden möglichst wahrheitsgetreu beschreiben. Schlechtes Verhalten ist auf eine neutrale und nicht wertende Weise zu beschreiben.

Was passiert, wenn sich die Arbeitgeberin und die Mitarbeitenden nicht einig werden?

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Deine Mitarbeitenden gut gearbeitet haben und das Zeugnis auch entsprechend ausgestellt ist, in Schulnoten könnte man dies etwa mit der Note 5 vergleichen. Ist das Zeugnis schlechter ausgestellt, hast Du als Arbeitgeberin zu beweisen, dass Deine Mitarbeitenden nicht gut gearbeitet haben. Möchte einer Deiner Mitarbeitenden jedoch ein Zeugnis, das makellos ist und nur die besten, lobenden Worte enthält, dann hat er oder sie das zu beweisen.

Aufgepasst: Das Arbeitszeugnis hat nicht in jedem Land die gleiche Bedeutung!

Während hier in der Schweiz Arbeitszeugnisse eine sehr grosse Bedeutung haben und für Bewerbungen ein «must» sind, ist dies in anderen Ländern anders. Deswegen aufgepasst mit Mitarbeitenden aus dem Ausland: Es kann ganz normal sein, dass sie kein Arbeitszeugnis haben. In Italien zum Beispiel sind Arbeitszeugnisse sehr selten, beziehungsweise nur in Top-Positionen vorzufinden.

In Deutschland gilt der Grundsatz: «Wohlwollen vor Wahrheit». Ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis heisst somit nicht, dass nichts Negatives an der Arbeitsweise des Mitarbeitenden vorzufinden ist. Vielleicht werden die negativen Aspekte der Arbeitsweise des Mitarbeitenden einfach verschwiegen oder beschönigt.

Fazit

Damit Du arbeitsrechtliche Streitigkeiten und das Haftungsrisiko umgehen beziehungsweise vorbeugen kannst, solltest Du als Arbeitgeberin Arbeitszeugnisse wohlwollend, ohne Zeugniscodes und vor allem wahrheitsgetreu ausstellen.

Gerne findest Du hier ein MUSTER eines Arbeitszeugnisses.

Hast Du noch Fragen zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses? Zögere nicht die Experten von Domenig & Partner Rechtsanwälte AG zu kontaktieren.

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