Stellenmeldepflicht - verloren im Dickicht?

Das Stichwort "Stellenmeldepflicht" löst bei einigen Arbeitgebern aber auch Arbeitnehmern Stirnrunzeln aus. Nachfolgend finden Sie einfach aufgezeigt, worum es sich bei der Stellenmeldepflicht handelt und ob Sie von der Pflicht betroffen sind.

Worum handelt es sich bei der Stellenmeldepflicht?

Die Stellenmeldepflicht ist eine der wichtigsten Umsetzungsmassnahmen der am 9. Februar 2014 angenommenen „Masseneinwanderungsinitiative“. Mit der Stellenmeldepflicht soll das Potential der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. Konkret müssen Arbeitgeber seit dem 1. Juli 2018, wenn sie Stellen mit > 8 % Arbeitslosenquote zu vergeben haben, ihre Vakanz vorab bei Regionalen Arbeitsvermittlungszentren („RAV“) melden.

 

Stellenmeldepflicht des Arbeitgebers

Für Arbeitgeber besteht unter den folgenden Voraussetzungen eine Pflicht, zu vergebende Stellen vorab den RAV zu melden:

  • Stelle betrifft einen Beruf, der eine Arbeitslosenquote von weniger als 8 % (ab dem 01.01.2020 < 5 % Arbeitslosenquote) aufweist. Ob eine entsprechende Meldepflicht besteht, kann unter dem folgenden Link überprüft werden: WWW.ARBEIT.SWISS/SECOALV/DE/HOME/MENUE/UNTERNEHMEN/STELLENMELDEPFLICHT/TOOL.HTML;

  • Stelle umfasst ein Arbeitsverhältnis, das länger als 2 Wochen dauert;

  • Stelle betrifft nicht eine Lehr- oder Praktikumsstelle, die obligatorischer Bestandteil einer Ausbildung darstellen;

  • Stelle wird nicht intern (innerhalb des Unternehmens, der Unternehmensgruppe oder des Konzerns) durch Personen besetzt, die seit mindestens 6 Monaten angestellt sind oder im Anschluss an ihre Lehre angestellt werden;

  • Stelle wird nicht an Personen vergeben, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. Hier handelt es sich also um nahestehende oder verwandte Personen.

 

Die Stelle können Sie unter folgendem Link melden: WWW.JOB-ROOM.CH/#/COMPANIES/JOBPUBLICATION. Wer trotz Meldepflicht eine freie Stelle nicht meldetriskiert strafrechtliche Konsequenzen.

Ist eine Stelle meldepflichtig, besteht ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen. Die Stelle darf also nicht öffentlich ausgeschrieben werden, zum Beispiel auf  einschlägigen Web-Stellensuchportalen. Das Publikationsverbot beginnt am Arbeitstag nach Eingang einer Bestätigung der RAV, wonach die Vakanz im Informationssystem der Arbeitslosenversicherung erfasst wurde.

Nach der Meldung einer Vakanz teilen die RAV den Arbeitgebern innert drei Arbeitstagen mit, ob passende Dossiers von Stellensuchenden für die vakante Stelle vorliegen. Arbeitgeber können sodann geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder einem Eignungsgespräch einladen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, einem RAV mitzuteilen (blosse Mitteilungs-, keine Begründungspflicht!),

  • welche Kandidaten sie als geeignet erachtet und dann pflichtgemäss zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen und

  • ob sie einen Kandidaten angestellt haben.

 

Stellenmeldepflicht aus Sicht des Stellensuchenden

Ein bei einem RAV registrierter Stellensuchender erhält aufgrund der Stellenmeldepflicht einen Informationsvorsprung: Die meldepflichtigen Stellen sind während dem Publikationsverbot ausschliesslich für die beim RAV registrierten Stellensuchenden zugänglich. Entsprechend hat der Stellensuchende die Chance, sich vorweg auf die Stelle bewerben zu können.

 

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen zur Stellenmeldepflicht finden Sie auf den entsprechenden Websites des Staatsekretariates für Wirtschaft SECO:

 

Selbstverständlich helfen auch wir Ihnen bei Fragen zur Stellenmeldepflicht und allfällig weiterführenden arbeitsrechtlichen Fragen gerne weiter.

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