Schutz- und Hygienekonzept

Gemäss der Änderung der COVID-19-Verodnung 2 vom 16. April 2020 dürfen Coiffeur Geschäfte oder Bau- und Gartenfachmärkte ab dem 27. April 2020 wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Eine Voraussetzung zur Wiedereröffnung ist das Vorhandensein eines Schutzkonzepts. Der Bund erarbeitet Vorschläge für eine grobe Vorgehensweise. Die Umsetzung dieser Vorschläge ist Sache der Arbeitgeber.

Arbeitgeber in der Pflicht

Der Bund wird Schutzkonzepte für verschiedene Tätigkeitsgebiete erarbeiten. Dabei wird es sich um Grobkonzepte handeln. Die Branchenverbände können darauf basierend detailliertere Konzepte erstellen. Die Betriebe werden schlussendlich die Konzepte auf ihren Betrieb anpassen und umsetzen müssen.

Die Arbeitgeber sind bei der Öffnung ihres Betriebs verpflichtet, über ein rechtskonformes Schutz- und Hygienekonzept zu verfügen. Es braucht ein Schutzkonzept für Dienstleister und Kunden sowie ein Hygienekonzept für die Angestellten.

Das Schutzkonzept

Die Schutzkonzepte verfolgen das Ziel, das Übertragungsrisiko des COVID-19-Virus zu reduzieren. Mit dem Schutzkonzept werden z. B. die Einlassregeln in den Betrieb oder die Pflicht zum Tragen von Handschuhen und Masken geregelt.

Was ein Schutzkonzept enthalten muss, ist sehr betriebsspezifisch und wird von Betrieb zu Betrieb variieren.

Das Hygienekonzept

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Regelungen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu erlassen und sie im Rahmen seines Weisungsrechts durchzusetzen. Diese Regelungen sind im Rahmen eines Hygienekonzepts zu erlassen und betreffen insbesondere die Hygiene am Arbeitsplatz. In einem Hygienekonzept sind z.B. die Handhygiene, das Distanzhalten, die Desinfektion, das Verhalten bei einem betriebsinternen Verdacht einer Erkrankung, die Umgebungshygiene und die allgemeine Kommunikation gegenüber den Arbeitnehmern zu regeln.

Rechtsfolgen eines fehlenden Schutz- oder Hygienekonzepts

Das Fehlen eines Hygienekonzepts kann als Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers qualifiziert werden. Die Verletzung der Fürsorgepflicht kann für den Arbeitgeber eine Schadenersatzpflicht gegenüber den Arbeitnehmern zur Folge haben.

Gemäss Art. 6a Abs. 5 COVID-19-Verordnung 2 schliessen die kantonalen Arbeitsinspektorate einzelne Unternehmen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird.

Gemäss der Aussage des Bundesrates vom 16. April 2020 wird sich der Bund nicht mit der Zulässigkeit von Branchenkonzepten befassen. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ob sie über ein zulässiges Schutzkonzept verfügen oder nicht.

Sollten Sie beim Ausarbeiten eines Schutz- oder Hygienekonzepts Hilfe benötigen, sind wir gerne für Sie da.

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