Rechtlicher Kurzexkurs zur "automatisierten Einzelentscheidung"

Automatisierte Einzelentscheidungen werden von Computerprogrammen getroffen. Sie entscheiden nach vorgegebenen Kriterien und zunehmend auch nach lernenden Algorithmen, die mit jeder getroffenen Entscheidung dazulernen.

Hauptkriterium ist, dass die inhaltliche Bewertung nicht von einer natürlichen Person, sondern von einem Computerprogramm vorgenommen wurde. Eine automatisierte Einzelentscheidung liegt beispielsweise bei einer onlinebasierten Bonitätsprüfung vor. Hier entscheidet ausschliesslich die hinterlegte Software, ob der Kunde liquid ist. Oft schliesst die Software daraus die Folgerung, ob mit dem Kunden ein Vertrag abgeschlossen wird oder nicht.

Da bei den automatisierten Einzelentscheidungen Daten bearbeitet werden, beabsichtigt der Schweizerische Bundesrat die Rahmenbedingungen in der neuen Verordnung zum Datenschutzgesetz festzulegen. Nachfolgend werden die Kerngehalte des Vorentwurfs dieser Verordnung zusammenfassend dargelegt: Bei automatisierten Entscheidungen soll die betroffene Person folgende Rechte erhalten: Das Recht aktiv informiert zu werden (Informationspflicht), das Recht auf Auskunft (Auskunftsgesuch) und das Recht angehört zu werden (Anhörungspflicht).

Die Informations- und Anhörungspflicht ist im Privatrecht neuartig. Bisher sind Private nicht verpflichtet, ihren Vertragspartnern offenzulegen, nach welchen Kriterien eine bestimmte Entscheidung zustande gekommen ist. Möchte eine Unternehmung oder eine Privatperson mit einem Dritten keinen Vertrag abschliessen, so musste sie dies nicht begründen. Mit der neuen Verordnung würde sich dies ändern: Liegt eine automatisierte Entscheidung vor, muss der Verantwortliche den Betroffenen aktiv (d.h. von sich aus) darüber informieren, dass die Entscheidung automatisiert getroffen wurde. Stellt die Betroffene zusätzlich ein Auskunftsgesuch, muss sie über das Ergebnis und das Zustandekommen der Entscheidung informiert werden. Ihr sollen sogar die Auswirkungen der Entscheidung dargelegt werden. Was darunter konkret zu verstehen ist, bleibt vorerst unklar. Die Anhörungspflicht räumt der Betroffenen schliesslich das Recht ein, sich bezüglich einer automatisierten Einzelentscheidung zu äussern (Äusserungsrecht). Sie kann mit anderen Worten nur (aber immerhin) dazu Stellung nehmen.

Für Unternehmen und Privatpersonen, die Entscheidungen automatisiert treffen, bedeuten diese Vorschriften erneut administrative Hürden. Wir helfen Ihnen gerne bei der juristischen Implementierung um sicherzustellen, dass Sie den neuen Anforderungen gerecht werden.

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