Die Suspendierung des Arbeitsvertrages während der Streikzeit?

Im internationalen Vergleich streikt kaum jemand so selten wie die Schweizer Arbeitnehmenden. Laut einer Studie des Düsseldorfer Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts aus dem Jahre 2017 wurde in der Schweiz zwischen 2006 und 2015 pro 1000 Angestellte und Jahr bloss an zwei Arbeitstagen gestreikt. Aber wann sind Streiks erlaubt?

Im Jahre 2019 gerieten Streiks aber wieder zunehmend in Mode: Die Klimastreik-Bewegung sowie der Frauenstreik mobilisierte grosse Massen. Diese legten ihre Arbeit nieder und taten ihre Forderungen auf der Strasse kund. Damit stellt sich immer wieder die Frage: Ist ein Streik zulässig?

Verankerung in der Bundesverfassung

Art. 28 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) beinhaltet die Streikfreiheit. Das Bundesgericht vertritt die Ansicht, dass es sich bei den Grundrechten um elementare Ordnungsprinzipien für die gesamte Rechtsordnung handelt (vgl. BGE 111 II 245 E. 4b, S. 255).  Auf Gesetzesebene wird das Streikrecht nicht weitergehend geregelt. Aus diesem Grund ist auf die Lehre sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen.

Die Streikfreiheit ist wie folgt in der Bundesverfassung verankert:

Art. 28 BV

3 Streik und Aussperrungen sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

 

Art. 24 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes beinhaltet Einschränkungen der Streikfreiheit, wie in Abs. 4 vorbehalten, für das Bundespersonal. Mögliche Gründe für diese Freiheitsbeschränkung sind die Staatssicherheit, die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder die Sicherstellung der Landesversorgung.

 

 

Voraussetzungen für einen rechtmässigen Streik

In einem Entscheid (vgl. BGE 125 III 277, E. 3b, S. 284) stellt das Bundesgericht die notwendigen Voraussetzungen dafür auf, dass ein Streik unter Art. 28 BV fällt und damit als zulässig und im arbeitsrechtlichen Sinne rechtmässig qualifiziert wird.

 

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

 

  • Der Streik muss von einer tariffähigen Organisation, also von einer Arbeitnehmerorganisation getragen werden (z.B. Unia, SEV, VPOD). Somit handelt es sich beim Streikrecht nur um ein Recht innerhalb des Kollektivs und nicht um ein Individualrecht.

  • Der Streik muss Arbeitsbeziehungen betreffen. Die geforderten Ziele müssen also durch einen Gesamtarbeitsvertrag regelbar sein (z.B. Löhne, Ferienregelungen, Kündigungsschutz). Ein politischer Streik gilt demnach nicht als rechtmässig.

  • Der Streik darf nicht gegen eine Friedenspflicht verstossen. Eine solche Friedenspflicht ist im Gesamtarbeitsvertrag vereinbart oder besteht von Gesetzes wegen während des Schlichtungsverfahrens. Eine mögliche Formulierung in einem Gesamtarbeitsvertrag ist: «Es gilt der absolute Arbeitsfrieden.»

  • Der Streik darf nicht unverhältnismässig sein. Er darf also nur als ultima ratio eingesetzt werden, nachdem alle anderen Verhandlungsmöglichkeiten gescheitert sind.

 

 

Rechtsfolgen

Sind alle vier oben genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist der Streik rechtmässig. In diesem Falle ist der Arbeitsvertrag während der Streikzeit in seinen Hauptpflichten suspendiert. Der Arbeitnehmende muss also keine Arbeitsleistung erbringen, während der Arbeitgebende von seiner Lohnzahlungspflicht befreit ist.

 

Handelt es sich hingegen um einen unrechtmässigen Streik, so verletzt der Arbeitnehmende seinen Arbeitsvertrag, was einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach Art. 337 des Obligationenrechts (OR) darstellt.

 

Wird eine Kündigung trotz Vorliegen eines rechtmässigen Streiks ausgesprochen, so handelt es sich um eine missbräuchliche Kündigung. Wird die Missbräuchlichkeit einer Kündigung festgestellt, so hat dies jedoch nicht die Aufhebung der Kündigung zur Rechtsfolge, sondern führt zu einem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgebenden.

 

 

Fazit

Wenn der Streik gemäss den vier Voraussetzungen rechtmässig ist, so stellt die Teilnahme daran keinen Grund für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 OR durch den Arbeitgebenden dar.

 

Streike sind in der Praxis oft politisch motiviert. Deshalb ist es schwierzig, im Einzelfall zu beurteilen, ob der Streik zulässig ist oder nicht. Deshalb ist wenn möglich im Vorfeld eine Einigung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden anzustreben. Dies zum Beispiel indem dem Arbeitnehmenden der Bezug eines Frei-Tages oder die Kompensation von Überstunden erlaubt wird, um die Teilnahme am Streik/an der Kundgebung möglich zu machen.

Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrecht findest Du hier.

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