Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen- Eine Übersicht über die neue Regelung

Personen, welche andere ungerechtfertigt betreiben, dürfte bald ein unangenehmer Wind entgegenwehen. Die Bundesversammlung macht ihnen mit der Neueinführung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG einen Strich durch die ungerechtfertigte Rechnung.  

Ausgangslage

Die Änderungen sind von grosser Bedeutung, da in der Schweiz jeder gegen jeden eine Betreibung einleiten kann, ohne dabei den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Ein Eintrag im Betreibungsregister kann unangenehme Folgen haben. So kann es sein, dass ein potenzieller Arbeitgeber oder Vermieter vom Vertragsschluss mit dem Betriebenen zurückschreckt.
 
 

Neue Klausel

Die neue Klausel erlaubt dem ungerechtfertigt Betriebenen diesen Eintrag aus dem einsehbaren Betreibungsregister löschen zu lassen. Bis jetzt musste der Schuldner dafür ein langwieriges und teures Zivilverfahren anstreben (die sogenannte “negative Feststellungsklage”). Dabei trug er das Kostenrisiko und musste einen Kostenvorschuss leisten.

Neu muss der Betriebene nur noch ein Gesuch an das Betreibungsamt senden. Ab 2019 werden die Betreibungsämter hierfür Formulare zur Verfügung stellen. Die Einreichung des Gesuchs nach neuem Recht ist mit einer Gebühr von CHF 40.00 (plus Übermittlungskosten) ein Schnäppchen. Diese CHF 40.00 muss der Schuldner jedoch selber berappen und kann sie nicht auf den Gläubiger überwälzen.

Das Gesuch kann der Schuldner 3 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt einreichen. Hierfür gibt es ein spezielles FORMULAR. Das Betreibungsamt setzt dem Gläubiger daraufhin eine 20-Tägige Frist, um nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (das sogenannte “Rechtsöffnungsverfahren”) eingeleitet hat.

Wenn dieser Nachweis gelingt oder das Betreibungsbegehren fortgesetzt wird, erscheint die Betreibung wieder im Register. Kann der Gläubiger den Nachweis nicht erbringen oder meldet er sich gar nicht, so wird die Betreibung sofort gelöscht.
 
 

Ab Januar 2019

Der neue Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG wird voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Ist die Betreibung bereits im Jahr 2018 (oder noch früher) eingeleitet worden, so kann der Betriebene dennoch von der neuen Regelung profitieren. Löschungsgesuche des Betriebenen, die ab 1. Januar 2019 gestellt werden, werden nach neuem Recht beurteilt, selbst wenn die Betreibung bereits früher eingeleitet worden ist. 

Dieser Blogbeitrag wurde in Kooperation mit MLaw Moritz Braun geschrieben.

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