Live-Streaming - Live dabei und rechtens, oder?

Live-Streaming ist aktuell sowohl bei Privaten als auch bei Unternehmen sehr beliebt. Wer sich oder andere filmt, kann die Filme über verschiedene Plattformen wie Facebook, Instagram oder auf der eigenen Webseite weltweit in Echtzeit verbreiten und ein breites Publikum erreichen. In diesem Beitrag erfährst Du, was die rechtlichen Stolpersteine rund um das «Live-Streaming» sind.

Was ist Live-Streaming genau?

Unter diesem Begriff ist auf Deutsch eine sog. «Echtzeitübertragung» zu verstehen. Ein beliebiges Event wird live, also in Echtzeit, online übertragen und nicht gespeichert. Kunden und Kundinnen, Schüler und Schülerinnen, Familie und Freunde nehmen so online bspw. an Gaming-Events, Sportveranstaltungen, Konzerten oder Präsentationen an einem sog. «virtuellen Event» teil. Der Stream könnte später auch als Video-on-Demand hochgeladen werden und so auf Abruf verfügbar sein.

Welche rechtlichen Probleme stellen sich beim Live-Streaming

Live gestreamt wird bspw. an Konzerten, Gaming-Events, Orten mit Sehenswürdigkeiten und an vielen weiteren Events. Dabei werden unweigerlich eine Vielzahl an Personendaten bearbeitet, weil es nicht anders geht: Eine Person ist mit ihrem Gesicht im Live-Stream erkennbar. Das Nummernschild lässt einen Rückschluss auf den Fahrzeughalter zu etc. Eine Live-Unkenntlichmachung, welche dem entgegenwirken könnte, ist technisch schwierig umsetzbar…

1. Live-Streaming aus datenschutzrechtlicher Sicht

Bei einem Live-Streaming werden normalerweise Personen gefilmt. Dies ist eine Bearbeitung von Personendaten gemäss Datenschutzgesetz (DSG). Dies ist besonders dann problematisch, wenn Personen für die Zuschauer erkennbar sind.

Wie ist die Rechtslage aktuell?

Gemäss aktuellem DSG müssen insb. die Beschaffung der Daten und der Zweck der Datenbearbeitung für die von der Aufnahme betroffenen Person ersichtlich sein. Eine Pflicht zur aktiven Information besteht zurzeit nur, wenn besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.

Wie ist die Rechtslage nach neuem Datenschutzgesetz?

Das revidierte Datenschutzgesetz, welches ab dem 1. September 2023 in Kraft tritt, verstärkt die Informationspflicht. Es sieht vor, dass betroffene Personen in der Regel immer über die Beschaffung ihrer Daten informiert werden müssen.

Neu kann ein vorsätzlicher Verstoss gegen die Informationspflicht zu einer Busse bis zu CHF 250’000 führen. Da das Live-Streaming für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist, würdest Du gegen diese Informationspflichten verstossen.

Wie mache ich es richtig?

Im Unterschied zu Videos-on-Demand, aus denen vor der Publikation die heiklen Ausschnitte herausgeschnitten werden können, solltest Du bei einem geplanten Livestream mehr Zeit im Vorfeld einplanen, um offen zu kommunizieren, dass live gesendet wird. Das heisst bei einem gewöhnlichen Live-Stream musst Du dafür sorgen, dass die von der Aufnahme betroffene Person weiss, für wen, auf welcher Plattform und weshalb Du live streamst.

Ein Veranstalter oder eine Veranstalterin könnte beispielweise in den AGB festhalten, dass im Rahmen des Events durch die Veranstalterin und Medienschaffende Foto- oder Filmaufnahmen erstellt und veröffentlicht werden und dass die betroffenen Personen sich durch bspw. den Kauf eines Tickets damit einverstanden erklären, dass diese Aufnahmen für den genannten Zweck genutzt werden können.

2. Live-Streaming und Persönlichkeitsrechte

Was ist Persönlichkeitsschutz und wie ist die gefilmte Person geschützt?

Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Darunter fallen Fotos sowie bewegte Bilder, also Videofilme und damit auch das Live-Streaming.

Grundsätzlich stellt jede Veröffentlichung eines Bildes einer Person ohne deren Zustimmung eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und damit seine Persönlichkeitsverletzung dar. Darunter fällt jede bildliche Darstellung ohne Zustimmung des Betroffenen, es sei denn, die Person ist auf der Abbildung Teil eines Geschehens.

Werden im öffentlichen Raum Personen gefilmt, muss deren Einverständnis eingeholt werden, sofern diese auf den Aufnahmen erkennbar sind. Soll der Stream später auch als Video-on-Demand hochgeladen werden und so auf Abruf verfügbar sein, muss eine weitere Einwilligung eingeholt werden.

Das heisst konkret: Grundsätzlich darf niemand ohne sein Einverständnis gefilmt werden und das Video darf nicht ohne eine weitere Einwilligung als Video-on-Demand hochgeladen werden.

Wie können sich die gefilmten Personen wehren?

Die betroffene Person kann in einem Gerichtsverfahren die Beseitigung des persönlichkeitsverletzenden Videomaterials und / oder die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung beantragen und auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns klagen.

Personen, welche auf einem Live-Stream erkennbar sind, welcher später nicht als Video-on-Demand hochgeladen wird, haben jedoch alle ein grosses Problem: Die Beweispflicht. Der Livestream ist in dem Moment wieder verschwunden, in dem die sendende Person ihn beendet.

Wie mache ich es richtig?

Möchte eine Person, dass Du sie nicht weiter filmst, solltest Du ihrem Wunsch nachkommen. Sollte die gefilmte Person sich auf einem Video-on-Demand wiedererkennen, kann sie die Löschung des Ausschnitts des Videos verlangen, auf welchem sie ersichtlich ist. Wichtig für Dich ist die Kommunikation mit der betroffenen Person.

3. Urheberrechtliche Aspekte beim Live-Streaming

Die Verbreitung beim Live-Streaming und das Hochladen als Video-on-Demand kann unter Umständen zu Urheberrechtsverletzungen führen.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Die Buchautorin, der Komponist, der Fotograf, die Malerin eines Bildes, die Entwicklerin eines Computerprogramms – sie alle sind Urheber oder Urheberinnen eines geistigen oder künstlerischen Werkes. Dieses „geistige Eigentum“ ist durch das Urheberrecht geschützt.

Das Urheberrecht definiert urheberrechtlich geschützte Werke als “geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben”. Darunter fallen bspw. die auf Konzerten gespielten Songs, Präsentationen, Theaterstücke etc.

Wer kann über die urheberrechtlich geschützten Werke entscheiden?

Die Urheber und Urheberinnen haben das Recht zu entscheiden, ob, wann und wie ihre Werke verwendet werden. Für die «Verwendung», also das «Live-Streaming», eines urheberrechtlich geschützten Werks brauchst Du immer eine Erlaubnis (Lizenz), die Dir die Urheber und Urheberinnen erteilen können oder die sich direkt aus dem Urheberrechtsgesetz ergibt. Die Verwendung zum Eigengebrauch ist bspw. eine gesetzliche Lizenz. Bei der Verwendung zum Eigengebrauch braucht der Nutzer und die Nutzerin keine Einwilligung zur Nutzung des Werkes.

Sind meine Kundinnen, Kunden und Follower mit mir so eng verbunden, dass ich mich auf den privaten Eigengebrauch berufen kann?

Eng verbunden sind insbesondere Familienangehörige, familienähnliche Gemeinschaften wie Wohngemeinschaften und Freunde, die persönlich mit einem freundschaftlich verbunden sind.

Kunden und Kundinnen, Follower auf sozialen Netzwerken oder Arbeitskollegen und -kolleginnen zählen grundsätzlich nicht zum «persönlichen Bereich» im Sinne des privaten Eigengebrauchs. Die gesetzliche Lizenz greift in einem solchen Fall nicht.

Live-Streamings können grundsätzlich von jedermann wahrgenommen werden und stellen damit gerade keinen privaten Eigengebrauch dar.

Folgen einer Urheberrechtsverletzung

Ohne die Erlaubnis des Urhebers oder der Urheberin können beim Live-Streaming Urheberrechte verletzt werden. Personen, die Urheberrechte verletzen, können alternativ oder kumulativ mit zivilrechtlichen Folgen (Schadenersatz, Genugtuung, Herausgabe eines Gewinns) oder strafrechtliche Sanktionen (Freiheits- oder Geldstrafe) bestraft werden.

Fazit

Live-Streaming ist sowohl bei Privaten als auch bei Unternehmen beliebt, denn durch einen Live-Stream kann etwas sehr Wichtiges gewonnen werden: Reichweite.

Stolpersteine und rechtliche Fallen hin oder her: Damit Live-Streaming auch in juristischer Hinsicht Freude bereitet, solltest Du folgende Punkte beachten:

  • Plane mehr Zeit im Vorfeld ein, um offen zu kommunizieren, dass live gesendet wird (bspw. über die AGB)

  • Kein Live-Streaming von Personen, ohne deren Einwilligung, wenn diese erkennbar sind

  • Achte darauf, beim Live-Streaming so wenig Personen wie möglich zu filmen

  • Kläre im Vorfeld ab, ob Du urheberrechtlich geschützte «Werke» live streamen, also «vervielfältigen» darfst

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