Kryptowährungen im Kontext des Geldwäschereigesetzes

Der Umgang mit Kryptowährungen wird zunehmend wichtiger. Waren und Dienstleistungen werden mit Bitcoin oder Ether bezahlt. Auch der Handel mit Kryptowährungen hat sich zum Breitensport entwickelt.

Neben vielen Vorteilen solltest Du einige Punkte beachten, um unerwartete und ungewollte Verstösse gegen die Geldwäschereigesetzgebung (GwG) zu vermeiden. Dieser Beitrag gibt Dir einen Überblick, bei welchen Tätigkeiten Du besonders aufpassen musst.

Diese Tätigkeiten sind bei gewerbsmässiger Ausübung dem GWG unterstellt:

  • Du hast Zugriff auf fremde Vermögenswerte.
    Du bewahrst beispielsweise fremde Coins in Deiner Wallet auf. Oder hast Zugriff in fremde Wallets.

  • Du erhälst eine Kryptowährung und gibst dafür denselben Wert in einer anderen Währung zurück.

 

Diese Tätigkeiten gelten als gewerbsmässig, wenn du einen der folgenden Grenzwerte überschreitest:

  • Geschäfte mit mehr als 20 Parteien.

  • Zugriff auf fremde Vermögenswertemit einem Wert von mehr als 
    CHF 5 Millionen
    .

  • Du tätigst Transaktionen, deren Gesamtwert CHF 2 Millionen pro Jahr überschreitet.

  • Bruttoerlös von mehr als CHF 50’000.00 pro Jahr.

 

Die folgenden Tätigkeit ist immer dem GWG unterstellt:

  •  Geld- oder Wertübertragung.
    Du nimmst Bargeld oder Kryptowährungen an und gibst den gleichen Betrag in Bargeld oder Kryptowährungen an einen Dritten. Dieses Weiterleiten von Geldern ist auch dann dem GwG unterstellt, wenn es elektronisch geschieht.

 

Was sind die Folgen der Unterstellung unter das GWG?

Sobald Du eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausübst, bist Du ein Finanzintermediär und musst Dich als solcher einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Als Finanzintermediär musst Du die Pflichten gemäss dem GwG wahrnehmen. Die SRO überprüft, ob Du diese  Regeln einhälst. Das Ausüben einer dem GwG unterstellten Tätigkeit ohne SRO-Anschluss ist strafbar.

Sobald Du einen Schwellenwert überschreitest, hast Du zwei Monate Zeit, um bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss zu stellen. Als Finanzintermediär musst Du ab dem Überschreiten eines Schwellenwerts die GwG-Pflichten einhalten. Dies gilt auch, wenn Du zu diesem Zeitpunkt noch keiner SRO angeschlossen bist.

Wenn Du einen Schwellenwert überschreitest, darfst Du die Tätigkeit nur in dem Umfang weiterführen, der zum Erhalt der Vermögenswerte notwendig ist. sobald Du der SRO angeschlossen bist, darfst Du wieder ungehindert wachsen.

 

Als Finanzintermediär musst du insbesondere die folgenden GWG-Pflichten beachten:

  • Identifikation der Vertragsparteien.

  • Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten.

  • Feststellung der Herkunft der Vermögenswerte.

  • Bei verdächtigen Transaktionen die Meldestelle informieren.

Als Finanzintermediär musst Du diese Pflichten erfüllen. Zusätzlich musst Du für den SRO-Anschluss eine Jährliche Gebühr bezahlen, welche in der Regel von der Grösse Deines Unternehmens abhängt.
Das Prüfschema (siehe oben) kannst Du hier als PDF herunterladen: PRÜFSCHEMA GWG

 

Wenn Du Fragen in diesem Zusammenhang hast, stehen Dir unsere Experten gerne zur Verfügung.

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