Abschaffung der Inhaberaktien - Das müssen sie jetzt tun

Nach dem Bankgeheimnis fiel im letzten Jahr ein weiteres Schweizer Unikat dem internationalen Druck für mehr Transparenz in Steuerangelegenheiten zum Opfer: die Inhaberaktie. Mit dem kostenlosen SELFCHECK von Domenig & Partner Rechtsanwälte finden Sie rasch für Ihr Unternehmen heraus, ob Handlungsbedarf besteht.

Inhaberaktien sind Aktien, bei denen der Inhaber selbst gegenüber der Gesellschaft anonym bleiben kann. Sie sind seit dem 1. November 2019 nicht mehr zulässig. Vom Verbot ausgenommen sind nur Inhaberaktien börsenkotierter Unternehmen, die als Bucheffekten ausgestaltet sind.

Per 1. Mai 2021 werden alle anderen Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

 

FOLGEN FÜR AKTIONÄRE, GESELLSCHAFT UND ORGANE

  • Die Handelsregisterämter nehmen keine Änderungen im Eintrag der betroffenen Gesellschaft mehr vor, bis die notwendigen Statutenanpassungen erfolgt und im Handelsregister eingetragen sind.

  • Aktionäre, die sich bis zum 30. April 2021 nicht im Aktienbuch eintragen lassen, können nach diesem Zeitpunkt nur noch per Gerichtsentscheid eingetragen werden.

  • Inhaberaktien, deren Eigentümer sich bis am 31. Oktober 2024 nicht im Aktienbuch haben eintragen lassen, werden ab dem 1. November 2024 nichtig. Das heisst diese Aktionäre verlieren ihre Mitgliedschaftsrechte.

  • Aktionäre, welche sich nicht ins Aktienbuch eintragen lassen und die wirtschaftlich berechtigte Person nicht melden, können gebüsst werden.

  • Verwaltungsräte und Geschäftsführer, welche das Aktienbuch mit den wirtschaftlich berechtigten nicht führen, können gebüsst werden.

 

HANDLUNGSBEDARF

Gesellschaften, welche nach wie vor Inhaberaktionäre haben, müssen ein Aktienbuch führen, in dem sämtliche Aktionäre und wirtschaftlich Berechtigte an den Aktien aufgeführt sind. Um Gerichtskosten und weitere Konsequenzen zu verhindern, müssen zudem die Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden und die Statuten entsprechend angepasst.

Das rechtzeitige Ergreifen von entsprechenden Massnahmen erspart einer Aktiengesellschaft (AG) mit Inhaberaktien nicht nur erhebliche Zusatzaufwände, es minimiert insbesondere auch das Haftungsrisiko des Verwaltungsrats. Unser INHABERAKTIEN-SELFCHECK gibt Ihnen sofort Aufschluss darüber, ob auch für Sie Handlungsbedarf besteht.

Sollte dies der Fall sein und sind Ihrer Gesellschaft sämtliche Aktionäre bekannt, haben unsere Anwältinnen und Anwälte für Sie ein SORGLOS-PAKET zum attraktiven Pauschalpreis zusammengestellt, mit welchem Sie der Umwandlung getrost entgegenblicken können.

 

Das Paket umfasst:

  • Die Durchführung der Statutenänderung

  • die notarielle Beglaubigung der Statutenänderung

  • die vorbereitete Anmeldung fürs Handelsregisteramt*

*Handelsregistergebühren sind nicht inbegriffen.

 

Sofern Ihre Gesellschaft nicht weiss, wer Ihre Aktien besitzt, erstellen wir Ihnen gerne eine unverbindliche Offerte und führen Sie im Anschluss zielsicher durch die Umwandlung.

Für weitere Fragen steht Rechtsanwalt Claudio Gür zur Verfügung.

Mehr Informationen zum Thema Gesellschafts- und Handelsrecht.

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