Die Covid-19-Stundung ist nur noch bis zum 19. Oktober möglich. Ob ihr Unternehmen diese Möglichkeit noch nutzen sollte.

Die COVID-19-Krise ist für Unternehmen eine Herausforderung. Kunden und Gäste bleiben aus. Lieferanten können Material nicht rechtzeitig liefern. Der Umsatz bricht ein. Trotzdem müssen weiterhin die Löhne und Rechnungen Dritter bezahlt werden. Das führt zu einem Liquiditätsengpass und bedroht das Überleben der Firma.   Der Gesetzgeber hat eine Möglichkeit geschaffen, wie Schulden vorübergehend sistiert (d.h. gestundet) werden können. Das verschafft den Unternehmen Zeit und damit die Möglichkeit, sich zu erholen.   Diese Möglichkeit besteht nur noch bis zum 19. Oktober 2020. Danach gelten wieder die strengeren Anforderungen. Dieser Blog erklärt, wie vorzugehen ist.

Was ist eine "Stundung"?

Eine Stundung bewirkt, dass die Fälligkeit von Forderungen hinausgeschoben wird. Das heisst, dass die Unternehmung, die die Stundung erhalten hat, Rechnungen Dritter vorerst nicht bezahlen muss. Die Gläubiger der Unternehmung können zwar Mahnungen schicken, aber sie dürfen während der Stundung keine Betreibungen einleiten. Bereits eingeleitete Betreibungen werden sistiert.
 
So erhält die Unternehmung Zeit, ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern.
 

Wer entscheidet über die Stundung und wie lange dauert sie?

Über die Stundung entscheidet das Gericht am Ort der Gesellschaft. Der Entscheid ergeht unverzüglich, d.h. in der Regel innert 3-10 Arbeitstagen.
 
Die Stundung ist zeitlich begrenzt. Wenn ein Unternehmen die Stundung beanträgt, kann das Gericht eine Stundung von höchstens drei Monaten gewähren.
 
Nach dieser ersten Stundungsphase von drei Monaten, kann das Gericht die Stundung um weitere sechs Monate gewähren. Dies muss aber von dem Unternehmen aktiv (d.h. mittels Verlängerungsgesuch) verlangt werden.
 

Welche Voraussetzungen muss mein Unternehmen erfüllen, dass ich eine Stundung erhalte?

Das Unternehmen, welche eine Stundung beantragen möchte, muss folgende drei Voraussetzungen erfüllen:
 

  1. Per 31. Dezember 2019 war ihr Unternehmen nicht überschuldet.
     
    Wenn Sie nicht wissen, ob sie zu diesem Zeitpunkt überschuldet waren, fragen Sie Ihren Treuhänder oder schicken Sie uns den Jahresabschluss 2019.

  2. Sie sind keine Publikumsgesellschaft.
     
    Publikumsgesellschaften sind Gesellschaften, die ihre Beteiligungspapiere an der Börse kotiert haben, oder Anleihensobligationen ausstehend haben. Gleiches gilt auch, wenn Ihre Unternehmung mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft gehört, die die obigen Voraussetzungen (Kotierung an einer Börse oder ausstehende Anleihensobligationen) erfüllt.

  3. Ihre Unternehmung erfüllt keine oder höchstens eine der untenstehenden Grössen:
    Bilanzsumme von CHF 20 Mio. / Umsatz von CHF 40 Mio. / 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

 
Wenn Ihr Unternehmen diese drei Voraussetzungen erfüllt, so können Sie die Stundung verlangen.
 

Wie erhält mein Unternehmen die Stundung?

Wenn Ihr Unternehmen die oben dargelegten drei Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Stundung verlangen. Hierfür ist ein «Gesuch um Bewilligung der Stundung» erforderlich.
 
In diesem Gesuch muss das Unternehmen darlegen, dass eine Stundung aufgrund der finanziellen Vermögenslage notwendig ist. Einzelne Kantone stellen eine Vorlage für das Gesuch zur Verfügung (so z.B. die Kantone BASEL-STADTZÜRICHURI).
 
Das Gesuch ist beim Gericht am Sitz der Gesellschaft einzureichen.
 

Was passiert, sobald mein Unternehmen die Stundung erhalten hat?

Die Stundung hat nur Wirkungen für die Forderungen, die vor der Bewilligung der Stundung entstanden sind. Auf Forderungen, die nach der Bewilligung der Stundung entstehen, hat die Stundung keinen Einfluss.
 
Die Forderungen, die vor der Bewilligung der Stundung entstanden sind, dürfen während der Stundung nicht bezahlt werden. Das gilt aber nicht für alle Forderungen. Lohnforderungen von Arbeitnehmern sind von der Stundung ausgenommen. Die Löhne müssen also nach wie vor bezahlt werden.
 
Während der Stundung dürfen Gläubiger Ihres Unternehmens keine Betreibungen einleiten. Betreibungen werden während dieser Zeit auch nicht fortgesetzt. Davon ausgenommen sind Betreibungen auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen.
 

Hat eine Stundung auch Nachteile?

Eine Stundung bewirkt nicht, dass die Forderungen von Gläubiger gar nicht mehr bezahlt werden müssen, sondern nur, dass sie später bezahlt werden. Zudem läuft der Zinsanspruch der Gläubiger weiter.
 
Die Beantragung der Stundung verursacht natürlich Gerichtskosten, die aber in der Regel überschaubar sind.
 

Was passiert nach dem 19. Oktober 2020?

Wenn Sie Ihr Gesuch am 19. Oktober 2020 einreichen, wird dieses noch gestützt auf die COVID-Verordnung beurteilt. In diesem Fall profitieren Sie also von den weniger strengen Vorschriften. Gesuche, die nach dem 19. Oktober 2020 eingereicht werden, werden nach den Bestimmungen, die schon vor der Corona-Krise Geltung hatten, beurteilt.
 
Nach dem 19. Oktober 2020 müssen Sie also zwingend den Richter benachrichtigen (d.h. die Bilanz deponieren), wenn Ihr Unternehmen aktuell überschuldet ist. Die Stundung erhalten Sie vom Gericht zudem nur, wenn Sie einen provisorischen Sanierungsplan erstellen.
 

Fazit

Wenn Ihr Unternehmen aktuell überschuldet ist und Liquiditätsengpässe drohen oder bereits Tatsache sind, dann sollten Sie die Möglichkeit einer COVID-19-Stundung in Betracht ziehen. Hierfür haben Sie nur noch bis am 19. Oktober 2020 Zeit. Auch danach ist eine Stundung noch möglich, aber die Anforderungen, dass Ihr Unternehmen die Stundung erhält, sind strenger.
 
Bei Fragen steht Ihnen unser SchKG-Team jederzeit zur Verfügung.

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